Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2019, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission vom 28. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 314 vom 05.12.2019 S. 115, ber. 2020 L 191 S. 3, ber. L 267 S. 6 A;
VO (EU) 2020/1625 - ABl. L 366 vom 04.11.2020 S. 1 Inkrafttreten Gültig A;
VO (EU) 2021/2168 - ABl. L 438 vom 08.12.2021 S. 38 Inkrafttreten;
VO (EU) 2023/590 - ABl. L 79 vom 17.03.2023 S. 46 *)



Neufassung -Ersetzt folgende Rechtsakte * - Übergangsbestimmungen

Die Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.

Hinweis: s. Liste zur Ergänzung und mit Durchführungsbestimmungen ... zu VO (EU) 2016/429

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf die Artikel 3 Absatz 5, 87 Absatz 3, 94 Absatz 3, 97 Absatz 2, 101 Absatz 3, 106 Absatz 1, 118 Absätze 1 und 2, 119 Absatz 1, 122 Absatz 2, 271 Absatz 2 und 279 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) 2016/429 enthält Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind, darunter auch Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern in der Union. Mit der Verordnung (EU) 2016/429 wurde der Kommission auch die Befugnis übertragen, durch delegierte Rechtsakte Vorschriften zur Ergänzung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften der genannten Verordnung zu erlassen. Es ist daher angezeigt, derartige ergänzenden Vorschriften zu erlassen, um sicherzustellen, dass die Regelungen des mit der Verordnung (EU) 2016/429 geschaffenen neuen Rechtsrahmens reibungslos funktionieren.

(2) In dieser Verordnung festgelegt werden sollten insbesondere Vorschriften zur Ergänzung der Vorschriften in Teil IV Titel I Kapitel 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/429 in Bezug auf die Registrierungspflicht für Transportunternehmer, die bestimmte gehaltene Landtiere außer Huftieren transportieren, auf die Zulassung von Betrieben, in denen Landtiere mit hohem Tiergesundheitsrisiko gehalten werden, und von Brütereien, auf die von den zuständigen Behörden zu führenden Verzeichnisse der Transportunternehmer und der Betriebe, die gehaltene Landtiere und Bruteier transportieren bzw. Landtiere halten und Bruteier produzieren, auf die Aufzeichnungspflichten der Unternehmer und auf die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von gehaltenen Landtieren und von Bruteiern. Darüber hinaus wurde der Kommission mit der Verordnung (EU) 2016/429 die Befugnis übertragen, Vorschriften zu erlassen, mit denen sichergestellt wird, dass Teil IV der genannten Verordnung ordnungsgemäß auf Verbringungen von Heimtieren zu anderen als nichtkommerziellen Zwecken angewendet wird. Daher sollten in dieser Verordnung auch Vorschriften für derartige Verbringungen festgelegt werden.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 22.03.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion