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Regelwerk, EU 2020, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2020/24 der Kommission vom 13. Januar 2020 zur Genehmigung einer Erweiterung der Verwendungszwecke von Chiasamen (Salvia hispanica) als neuartiges Lebensmittel sowie der Änderung der Verwendungsbedingungen und der spezifischen Kennzeichnungsvorschriften für Chiasamen (Salvia hispanica) gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 8 vom 14.01.2020 S. 12)



Liste über neuartige Lebensmittel /neuartige Lebensmittelzutaten

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 dürfen in der Union nur zugelassene und in die Unionsliste aufgenommene neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.

(2) Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission 2 erlassen, mit der eine Unionsliste der zugelassenen neuartigen Lebensmittel erstellt wurde.

(3) Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2015/2283 übermittelt die Kommission den Entwurf eines Durchführungsrechtsakts zur Genehmigung des Inverkehrbringens eines neuartigen Lebensmittels in der Union und zur Aktualisierung der Unionsliste.

(4) Mit der Entscheidung 2009/827/EG der Kommission 3 wurde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 das Inverkehrbringen von Chiasamen (Salvia hispanica) in der Union als neuartige Lebensmittelzutat zur Verwendung in Broterzeugnissen genehmigt.

(5) Mit dem Durchführungsbeschluss 2013/50/EU der Kommission 4 wurde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 eine Erweiterung der Verwendungszwecke von Chiasamen (Salvia hispanica) als neuartige Lebensmittelzutat auf folgende weitere Lebensmittelkategorien genehmigt: Backwaren; Frühstückscerealien; Mischungen aus Früchten, Nüssen und Samen sowie vorverpackte Chiasamen als solche.

(6) Am 18. September 2015 genehmigte die zuständige irische Behörde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 per Schreiben 6 eine Erweiterung der Verwendungszwecke des neuartigen Lebensmittels Chiasamen (Salvia hispanica) auf weitere Lebensmittelkategorien, und zwar Fruchtsaft und Frucht-/Gemüsesaftmischungen.

(7) Am 17. Oktober 2017 genehmigte die zuständige österreichische Behörde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 per Schreiben 7 eine Erweiterung der Verwendungszwecke des neuartigen Lebensmittels Chiasamen (Salvia hispanica) auf eine weitere Lebensmittelkategorie, und zwar Fruchtaufstriche.

(8) Am 2. November 2017 genehmigte die zuständige spanische Behörde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 per Schreiben 8 eine Erweiterung der Verwendungszwecke des neuartigen Lebensmittels Chiasamen (Salvia hispanica) auf weitere Lebensmittelkategorien, und zwar sterilisierte Fertiggerichte auf der Basis von Getreidekörnern, Pseudogetreidekörnern und/oder Hülsenfrüchten.

(9) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2354 der Kommission 9 wurde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 eine Erweiterung der Verwendungszwecke des neuartigen Lebensmittels Chiasamen (Salvia hispanica) auf eine weitere Lebensmittelkategorie, nämlich Joghurt, genehmigt.

(10) Am 13. April 2017 stellte das Unternehmen Zentis GmbH & Co. KG bei der zuständigen deutschen Behörde gemäß Artikel 4

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(Stand: 24.01.2020)

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