Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2020, Abfall - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/95 der Kommission vom 22. Januar 2020 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2323 zur Aufstellung der europäischen Liste von Abwrackeinrichtungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 18 vom 23.01.2020 S. 6)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG 1, insbesondere auf Artikel 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 stellen die Schiffseigner sicher, dass zum Recycling bestimmte Schiffe nur in Abwrackeinrichtungen recycelt werden, die in der gemäß Artikel 16 der genannten Verordnung veröffentlichten europäischen Liste der Abwrackeinrichtungen aufgeführt sind.

(2) Die europäische Liste ist im Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2323 der Kommission 2 festgelegt.

(3) Lettland hat der Kommission mitgeteilt, dass eine Abwrackeinrichtung 3 in seinem Hoheitsgebiet von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 zugelassen wurde. Lettland hat der Kommission alle zur Aufnahme dieser Einrichtung in die europäische Liste erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt. Die europäische Liste sollte daher aktualisiert werden, um diese Einrichtung in die Liste aufzunehmen.

(4) Litauen hat der Kommission mitgeteilt, dass eine Abwrackeinrichtung 4 in seinem Hoheitsgebiet von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 zugelassen wurde. Litauen hat der Kommission alle zur Aufnahme dieser Einrichtung in die europäische Liste erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt. Die europäische Liste sollte daher aktualisiert werden, um diese Einrichtung in die Liste aufzunehmen.

(5) Die Niederlande haben der Kommission mitgeteilt, dass eine Abwrackeinrichtung 5 in ihrem Hoheitsgebiet von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 zugelassen wurde. Die Niederlande haben der Kommission alle zur Aufnahme dieser Einrichtung in die europäische Liste erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt. Die europäische Liste sollte daher aktualisiert werden, um diese Einrichtung in die Liste aufzunehmen.

(6) Norwegen hat der Kommission mitgeteilt, dass eine Abwrackeinrichtung 6 in seinem Hoheitsgebiet von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 zugelassen wurde. Norwegen hat der Kommission alle zur Aufnahme dieser Einrichtung in die europäische Liste erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt. Die europäische Liste sollte daher aktualisiert werden, um diese Einrichtung in die Liste aufzunehmen.

(7) Die Kommission hat gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 Anträge auf Aufnahme von drei in der Türkei befindlichen Abwrackeinrichtungen 7 in die europäische Liste erhalten. Nach Bewertung der Informationen und Belege, die gemäß Artikel 15 dieser Verordnung beigebracht oder eingeholt wurden, ist die Kommission der Auffassung, dass die Einrichtungen die in Artikel 13 dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen, um das Recycling von Schiffen durchzuführen und in die europäische Liste aufgenommen zu werden. Die europäische Liste sollte daher aktualisiert werden, um diese Einrichtungen in die Liste aufzunehmen.

(8) Belgien und Portugal haben der Kommission mitgeteilt, dass die Gültigkeitsdauer der Zulassungen, die den in die europäische Liste aufgenommenen belgischen und portugiesischen Abwrackeinrichtungen 8 von den zuständigen Behörden erteilt wurden, verlängert worden ist. Der Zeitpunkt des Ablaufs der Aufnahme dieser Einrichtungen in die europäische Liste sollte daher aktualisiert werden, um diesen Verlängerungen Rechnung zu tragen.

(9) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2323 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 eingesetzten Ausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2323 erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 22. Januar 2020

1) ABl. L 330 vom 10.12.2013 S. 1.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 30.01.2020)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion