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Regelwerk, EU 2020, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Beschluss (GASP) 2020/117 des Rates vom 27. Januar 2020 zur Änderung des Beschlusses 2011/72/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien

(ABl. L 22 vom 28.01.2020 S. 31)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 31. Januar 2011 den Beschluss 2011/72/GASP 1 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien angenommen.

(2) Nach einer Überprüfung des Beschlusses 2011/72/GASP sollten die darin festgelegten restriktiven Maßnahmen bis zum 31. Januar 2021 verlängert und der Anhang jenes Beschlusses geändert und um die Informationen über die Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen Rechtsschutz ergänzt werden.

(3) Der Beschluss 2011/72/GASP sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Beschluss 2011/72/GASP wird wie folgt geändert:

1. Artikel 5 erhält folgende Fassung:

" Artikel 5

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Januar 2021. Er wird fortlaufend überprüft. Er kann gegebenenfalls verlängert oder geändert werden, wenn der Rat der Auffassung ist, dass die mit ihm verfolgten Ziele nicht erreicht wurden."

2.Der Anhang wird nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 27. Januar 2020.

1) Beschluss 2011/72/GASP des Rates vom 31. Januar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien (ABl. L 28 vom 02.02.2011 S. 62).

.

Anhang

Der Anhang des Beschlusses 2011/72/GASP erhält folgende Fassung:

" Anhang

A. Liste der in Artikel 1 genannten Personen und Organisationen

Name Angaben zur Identifizierung Gründe
1. Zine El Abidine Ben Haj Hamda Ben Haj Hassen BEN ALI Geburtsort: Hammam-Sousse
Geburtsdatum: 3. September 1936
Staatsangehörigkeit: tunesisch
Personalausweisnummer: 00354671
Ausstellender Staat: Tunesien
Geschlecht: männlich
Weitere Angaben: Verstorben. Ehemaliger Präsident Tunesiens, Sohn von Selma HASSEN, verheiratet mit Leïla TRABELSI
Die Aktivitäten der (verstorbenen) Person sind seitens der tunesischen Behörden Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens oder eines Verfahrens zur Rückführung von Vermögenswerten infolge eines rechtskräftigen Gerichtsurteils im Zusammenhang mit der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, dem Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen, und dem Straftatbestand der Entgegennahme staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, von denen er wusste, dass diese nicht geschuldet waren, zur persönlichen Verwendung oder zur Verwendung durch seine Familienangehörigen.
2. Leïla Bent Mohamed Ben Rhouma TRABELSI Staatsangehörigkeit: tunesisch
Geburtsort: Tunis, Tunesien
Geburtsdatum: 24. Oktober 1956
Personalausweisnummer: 00683530
Ausstellender Staat: Tunesien
Geschlecht: weiblich
Weitere Angaben: Tochter von Saida DHERIF, verheiratet mit Zine El Abidine BEN ALI
Die Person ist seitens der tunesischen Behörden Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens oder eines Verfahrens zur Rückführung von Vermögenswerten infolge eines rechtskräftigen Gerichtsurteils im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen, und der Mittäterschaft bei dem Straftatbestand der Entgegennahme staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, von denen er wusste, dass diese nicht geschuldet waren, zur persönlichen Verwendung oder zur Verwendung durch seine Familienangehörigen.
3. Moncef Ben Mohamed Ben Rhouma TRABELSI Staatsangehörigkeit: tunesisch
Geburtsort: Tunis, Tunesien
Geburtsdatum: 4. März 1944

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