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Regelwerk, EU 2020, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Verordnung des Rates (EU) 2020/169 vom 6. Februar 2020 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia

(ABl. L 36 vom 07.02.2020 S. 1)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2010/231/GASP des Rates vom 26. April 2010 über restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2009/138/EG 1,

auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 des Rates 2 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia wird sowohl das allgemeine Verbot verhängt, Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Somalia technische Beratung, Hilfe, Ausbildung, Finanzmittel oder finanzielle Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten zukommen zu lassen, als auch ein Verbot der Ausfuhr, des Kaufs und der Beförderung von Holzkohle aus Somalia.

(2) Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 15. November 2019 die Resolution 2498 (2019) verabschiedet. Mit dieser Resolution wird das allgemeine und vollständige Waffenembargo gegen Somalia bekräftigt und werden die Ausnahmen, Vorabgenehmigungen und Bekanntmachungen in Bezug auf die Lieferung von Waffen und damit verbundenem Material an Somalia geändert. Mit dieser Resolution wird außerdem das Verbot der Einfuhr von Holzkohle aus Somalia bekräftigt und es werden Beschränkungen in Bezug auf Komponenten behelfsmäßiger Sprengvorrichtungen eingeführt.

(3) Der Rat hat am 6. Februar 2020 den Beschluss (GASP) 2020/170 3 angenommen, mit dem der Beschluss 2010/231/GASP im Einklang mit der Resolution 2498 (2019) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen geändert wird.

(4) Da einige dieser Änderungen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 147/2003 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 147/2003 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2a wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe e erhält folgende Fassung:

"e) die Bereitstellung von Finanzmitteln, finanzieller Hilfe, technischer Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. die betreffende zuständige Behörde hat festgestellt, dass diese Finanzmittel, finanzielle Hilfe, technische Beratung, Hilfe oder Ausbildung ausschließlich zum Aufbau der nationalen Sicherheitskräfte Somalias zur Gewährleistung der Sicherheit der somalischen Bevölkerung bestimmt sind, und
  2. der nach Ziffer 11 der Resolution 751 (1992) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzte Ausschuss wurde von der Bundesregierung Somalias oder ersatzweise von dem Mitgliedstaat, der die Finanzmittel, finanzielle Hilfe, technische Beratung, Hilfe oder Ausbildung bereitstellt, mindestens fünf Arbeitstage im Voraus von jeglicher Bereitstellung derartiger Finanzmittel, finanzieller Hilfe, technischer Beratung, Hilfe oder Ausbildung benachrichtigt, wie in Ziffer 11 der Resolution 2498 (2019) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vorgesehen;".

b) Folgende Buchstaben werden eingefügt:

"ea) die Bereitstellung von Finanzmitteln, finanzieller Hilfe, technischer Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. die betreffende zuständige Behörde hat festgestellt, dass diese Finanzmittel, finanzielle Hilfe, technische Beratung, Hilfe oder Ausbildung ausschließlich zum Aufbau von Institutionen des somalischen Sicherheitssektors bestimmt sind, die keine Institutionen der Bundesregierung Somalias sind, und
  2. der nach Ziffer 11 der Resolution 751 (1992) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzte Ausschuss wurde von dem Mitgliedstaat, der die Finanzmittel, finanzielle Hilfe, technische Beratung, Hilfe oder Ausbildung bereitstellt, von jeglicher Bereitstellung derartiger Finanzmittel, finanzieller Hilfe, technischer Beratung, Hilfe oder Ausbildung benachrichtigt, und die Bundesregierung Somalias wurde parallel dazu mindestens fünf Arbeitstage im Voraus benachrichtigt, wie in den Ziffern 12 bis 15 der Resolution 2498 (2019) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vorgesehen;
  3. der Ausschuss hat innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Benachrichtigung keine ablehnende Entscheidung getroffen;"

2. Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Artikel 1 gilt nicht für:

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