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Regelwerk, EU 2020, Natur-/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/209 der Kommission vom 14. Februar 2020 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der Afrikanischen Schweinepest in Griechenland

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 962)
(Nur der griechische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 43 vom 17.02.2020 S. 74aufgehoben)



aufgehoben gem. Art. 3

Neufassung -Ersetzt Beschl. (EU) 2020/181

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen innerhalb der Union im Hinblick auf den Binnenmarkt 2, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Afrikanische Schweinepest ist eine ansteckende Viruserkrankung, die Haus- und Wildschweinpopulationen befällt; sie kann die Rentabilität der Schweinehaltung stark beeinträchtigen und damit zu Störungen im Handel innerhalb der Union sowie bei der Ausfuhr in Drittländer führen.

(2) Bei einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest besteht die Gefahr, dass der Erreger auf andere Schweinehaltungsbetriebe und auf Wildschweine übergreift. In der Folge kann er über den Handel mit lebenden Schweinen oder aus ihnen gewonnenen Erzeugnissen aus einem Mitgliedstaat in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer eingeschleppt werden.

(3) Mit der Richtlinie 2002/60/EG des Rates 3 wurden die Mindestvorschriften der Union für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest festgelegt. Artikel 9 der Richtlinie 2002/60/EG sieht bei Ausbrüchen dieser Seuche die Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen vor, in denen die Maßnahmen der Artikel 10 und 11 der genannten Richtlinie anzuwenden sind.

(4) Nach einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest im Regionalbezirk Serres in Griechenland hat dieser Mitgliedstaat die Kommission über den derzeitigen Stand hinsichtlich der Afrikanischen Schweinepest in seinem Hoheitsgebiet unterrichtet sowie gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2002/60/EG Schutz- und Überwachungszonen abgegrenzt, in denen die Maßnahmen der Artikel 10 und 11 der genannten Richtlinie angewendet werden.

(5) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/181 der Kommission 4 wurde erlassen, nachdem die Schutz- und Überwachungszonen in Griechenland gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2002/60/EG abgegrenzt worden waren.

(6) Seit der Annahme des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/181 hat sich die Seuchenlage in Griechenland hinsichtlich der Afrikanischen Schweinepest im Regionalbezirk Serres nicht geändert; Griechenland hat daher die erforderlichen Bekämpfungsmaßnahmen durchgeführt und zusätzliche Überwachungsdaten gesammelt.

(7) Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und um zu vermeiden, dass Drittländer ungerechtfertigte Handelshemmnisse schaffen, müssen die Schutz- bzw. Überwachungszonen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Griechenland in Zusammenarbeit mit diesem Mitgliedstaat auf Unionsebene abgegrenzt werden. Diese Überwachungs- und Schutzzonen tragen der derzeitigen Seuchenlage in diesem Mitgliedstaat Rechnung.

(8) Daher sollten die als Schutz- und Überwachungszonen ausgewiesenen Gebiete in Griechenland im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt und die Dauer dieser Regionalisierung festgelegt werden.

(9) Zudem sollte der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/181 aufgehoben und durch den vorliegenden Beschluss ersetzt werden.

(10) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Griechenland stellt sicher, dass die gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2002/60/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen mindestens die Gebiete umfassen, die im Anhang des vorliegenden Beschlusses als Schutz- und Überwachungszonen aufgeführt sind.

Artikel 2

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/181 wird aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss gilt bis zum 6. April 2020.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik gerichtet.

Brüssel, den 14. Februar 2020

1) ABl. L 395 vom 30.12.1989 S. 13.

2) ABl. L 224 vom 18.08.1990 S. 29.

3) Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderung der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L 192 vom 20.07.2002 S. 27).

4) Durchführungsbeschluss (EU) 2020/181 der Kommission vom 7. Februar 2020 betreffend bestimmte vorläufige Maßnahmen zum Schutz vor der Afrikanischen Schweinepest in Griechenland (ABl. L 37 vom 10.02.2020 S. 8).

.

Anhang


Griechenland Gemäß Artikel 1 ausgewiesene Gebiete Gültig bis
Schutzzone Municipality of Visaltias (Serres Regional Unit) 6. April 2020
Überwachungszone In Thessaloniki Regional Unit:
  • Municipality of Lagada,
  • Municipality of Volvis.

In Serres Regional Unit:

  • Municipality of Iraklia,
  • Municipality of Serron,
  • Municipality of Amfipolis,
  • Municipality of Emmanouil Pappa,
  • Municipality of Neas Zichnis.
6. April 2020


ENDE

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