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Regelwerk, EU 2020, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Durchführungsbeschluss (GASP) 2020/212 des Rates vom 17. Februar 2020 zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien

(ABl. LI 43 vom 17.02.2020 S. 6)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien 1, insbesondere auf Artikel 30 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 31. Mai 2013 hat der Rat den Beschluss 2013/255/GASP angenommen.

(2) In Anbetracht der Tatsache, dass prominente Geschäftsleute bedeutende Gewinne durch ihre Beziehungen zum Assad-Regime erwirtschaften und im Gegenzug dabei helfen, dieses Regime zu finanzieren, auch durch die Gemeinschaftsunternehmen, die bestimmte bekannte Geschäftsleute und Organisationen mit staatlich unterstützten Unternehmen zur Entwicklung enteigneten Grundbesitzes gebildet haben, unterstützen diese Geschäftsleute und Organisationen das Assad-Regime und profitieren von ihm, einschließlich durch die Nutzung enteigneten Besitzes.

(3) Außerdem verhindert die Enteignung von Land durch das Assad-Regime, dass Menschen, die durch den Konflikt in Syrien vertrieben wurden, in ihre Häuser zurückkehren können.

(4) Weitere acht natürliche Personen und zwei Organisationen sollten in die in Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden.

(5) Der Beschluss 2013/255/GASP sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 17. Februar 2020.

1) ABl. L 147 vom 01.06.2013 S. 14.

.

Anhang

1. Die folgenden Personen werden in die Liste in Abschnitt A (Personen) des Anhangs I des Beschlusses 2013/255/GASP aufgenommen:


2. Die folgenden Organisationen werden in die Liste in Abschnitt B (Organisationen) des Anhangs I des Beschlusses 2013/255/GASP aufgenommen:


ENDE

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