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Regelwerk, EU 2020, Abfall - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/248 der Kommission vom 21. Februar 2020 zur Festlegung technischer Leitlinien für die Inspektionen gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 889)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 51 vom 25.02.2020 S. 4)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG 1, insbesondere auf Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2006/21/EG müssen alle unter Artikel 7 dieser Richtlinie fallenden Abfallentsorgungseinrichtungen inspiziert werden, um sicherzustellen, dass die einschlägigen Bedingungen der Genehmigung erfüllt sind. Damit diese Inspektionen effizient und wirksam sind, sollten die zuständigen Behörden mit angemessenen Ressourcen ausgestattet und unabhängig von den Betreibern der betreffenden Abfallentsorgungseinrichtungen sein, über die erforderlichen Funktionen und Befugnisse verfügen sowie Anspruch auf Unterstützung durch die Betreiber haben. Für die Inspektionstätigkeiten sollte auch eine Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den nationalen Behörden vorgesehen werden, die dafür zuständig sind, sicherzustellen, dass die in ihrem Hoheitsgebiet gelegenen Abfallentsorgungseinrichtungen den Bestimmungen der Richtlinie 2006/21/EG entsprechen.

(2) Damit die Inspektionen effizient und proaktiv sind, sollten sie auf der Grundlage von Inspektionsplänen im Voraus geplant werden, die den von den betreffenden Abfallentsorgungseinrichtungen ausgehenden Risiken Rechnung tragen.

(3) Da die unter Artikel 7 der Richtlinie 2006/21/EG fallenden Abfallentsorgungseinrichtungen auch solche umfassen, für die eine Genehmigung erforderlich ist, und da Abfallentsorgungseinrichtungen gemäß Artikel 7 nur mit Genehmigung betrieben werden dürfen, müssen die Inspektionspläne jene Abfallentsorgungseinrichtungen berücksichtigen, für die zwar eine Genehmigung erforderlich, aber nicht vorhanden ist.

(4) Aufgrund der jeweils unterschiedlichen Gegebenheiten in den einzelnen Abfallentsorgungseinrichtungen sollten die Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Inspektionsleitlinien über einen Ermessensspielraum verfügen, damit sichergestellt ist, dass die Inspektionen in einem angemessenen Verhältnis zu den jeweiligen Umwelt- und Sicherheitsrisiken in den Abfallentsorgungseinrichtungen stehen.

(5) Um unterschiedlichen Möglichkeiten von Verstößen gegen Genehmigungen zu begegnen, sollten sowohl routinemäßige Inspektionen als auch nichtroutinemäßige Inspektionen vorgesehen werden, um auf schwerwiegende Beschwerden, Unfälle, Vorfälle und Verstöße zu reagieren. Bei der Durchführung der Inspektionen sollten die Inspektoren auch die Ergebnisse der nach anderen einschlägigen EU-Rechtsvorschriften durchgeführten Inspektionen berücksichtigen, soweit diese Ergebnisse ebenfalls mögliche Probleme mit den Genehmigungsanforderungen gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2006/21/EG aufzeigen können.

(6) Um die Wirksamkeit der Inspektionen zu gewährleisten, ist es erforderlich, dass ein bestimmter Anteil der Inspektionstätigkeiten, insbesondere der Standortbesichtigungen, unangekündigt ist.

(7) Um die Schlussfolgerungen aus den Inspektionstätigkeiten, insbesondere den Standortbesichtigungen, zu ziehen und eine empirische Grundlage für künftige Inspektionen und andere damit verbundene Maßnahmen zu schaffen, ist es wichtig, dass alle Inspektionstätigkeiten ordnungsgemäß dokumentiert werden, unter anderem durch regelmäßige Berichte über Standortbesichtigungen.

(8) Um die Einhaltung der Genehmigungsauflagen wirksam zu gewährleisten, ist es wichtig, dass die Inspektionen weitere Maßnahmen erleichtern und es ermöglichen, auf einen festgestellten Verstoß zu reagieren.

(9) Da die Risiken je nach dem Entwicklungsstand der betreffenden Abfallentsorgungseinrichtungen variieren, müssen die technischen Leitlinien detaillierte Bestimmungen über die verschiedenen Abschnitte des Lebenszyklus von unter Artikel 7 der Richtlinie 2006/21/EG fallenden Abfallentsorgungseinrichtungen enthalten.

(10) Da Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie a potenziell höhere Risiken bergen, müssen die technischen Leitlinien spezifische Bestimmungen in Bezug auf solche Anlagen enthalten.

(11) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Richtlinie 2006/21/EG eingesetzten Ausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die technischen Leitlinien für die Inspektionen von Abfallentsorgungseinrichtungen gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2006/21/EG im Anhang dieses Beschlusses werden angenommen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

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