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Regelwerk, EU 2020, Steuern/Abgaben - EU Bund

Richtlinie (EU) 2020/284 des Rates vom 18. Februar 2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG im Hinblick auf die Einführung bestimmter Anforderungen für Zahlungsdienstleister

(ABl. L 62 vom 02.03.2020 S. 7)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Richtlinie 2006/112/EG des Rates 3 sind die allgemeinen Aufzeichnungspflichten von Steuerpflichtigen im Bereich der Mehrwertsteuer festgelegt.

(2) Die Zunahme des elektronischen Geschäftsverkehrs erleichtert den grenzüberschreitenden Verkauf von Gegenständen und Dienstleistungen an Verbraucher in den Mitgliedstaaten. In diesem Zusammenhang sind mit grenzüberschreitendem elektronischem Geschäftsverkehr Lieferungen gemeint, für die die Mehrwertsteuer in einem Mitgliedstaat geschuldet wird, der Lieferer oder Dienstleister aber in einem anderen Mitgliedstaat, einem Drittgebiet oder einem Drittland ansässig ist. Betrügerische Unternehmen nutzen jedoch die Möglichkeiten des elektronischen Geschäftsverkehrs aus, um unfaire Marktvorteile zu erlangen, indem sie sich ihren Pflichten im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer entziehen. Gilt das Prinzip der Besteuerung im Bestimmungsland, benötigen die Mitgliedstaaten des Verbrauchs geeignete Instrumente, um solche betrügerischen Unternehmen ermitteln und kontrollieren zu können, da die Verbraucher keinen Aufzeichnungspflichten unterliegen. Es ist wichtig, den grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrug zu bekämpfen, der durch das betrügerische Verhalten einiger Unternehmen im Bereich des grenzüberschreitenden elektronischen Geschäftsverkehrs verursacht wird.

(3) In den allermeisten Fällen von Online-Einkäufen durch Verbraucher in der Union werden die Zahlungen über Zahlungsdienstleister abgewickelt. Um Zahlungsdienste zu erbringen, verfügt ein Zahlungsdienstleister über bestimmte Informationen zur Identifizierung des Empfängers der Zahlung sowie über Angaben zum Datum, zur Höhe des Betrags und zum Ursprungsmitgliedstaat der Zahlung sowie darüber, ob die Zahlung in den Räumlichkeiten des Händlers eingeleitet wurde. Diese spezielle Information ist besonders wichtig für grenzüberschreitende Zahlungen, bei denen sich der Zahler in einem Mitgliedstaat und der Zahlungsempfänger in einem anderen Mitgliedstaat, einem Drittgebiet oder einem Drittland befindet. Die Steuerbehörden der Mitgliedstaaten (im Folgenden "Steuerbehörden") benötigen diese Informationen, um ihre grundlegenden Aufgaben der Ermittlung betrügerischer Unternehmen und der Kontrolle von Mehrwertsteuerschulden auszuführen. Es ist daher notwendig, dass Zahlungsdienstleister diese Informationen den Steuerbehörden zur Verfügung stellen, um ihnen bei der Aufdeckung und Bekämpfung von grenzüberschreitendem Mehrwertsteuerbetrug zu helfen.

(4) Zur Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug ist es wichtig, die Zahlungsdienstleister dazu zu verpflichten, hinreichend detaillierte Aufzeichnungen über bestimmte grenzüberschreitende Zahlungen, die aufgrund des Ortes des Zahlers und des Zahlungsempfängers als solche gelten, zu führen und solche Zahlungen zu melden. Es ist daher notwendig, die Konzepte des Ortes des Zahlers und des Ortes des Zahlungsempfängers sowie die Mittel für die Identifizierung dieser Orte festzulegen. Der Ort des Zahlers und des Zahlungsempfängers sollte lediglich die Aufzeichnungs- und Meldepflichten für die in der Union ansässigen Zahlungsdienstleister begründen, und diese Pflichten sollten die Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates 4 in Bezug auf den Ort eines steuerbaren Umsatzes unberührt lassen.

(5) Auf Grundlage der ihnen bereits vorliegenden Informationen sind die Zahlungsdienstleister in der Lage, den Ort des Zahlungsempfängers und des Zahlers in Bezug auf die von ihnen erbrachten Zahlungsdienste zu ermitteln, und zwar anhand einer Kennung des Zahlungskontos des Zahlers oder des Zahlungsempfängers oder einer anderen Kennung, die eindeutig den Zahler oder Zahlungsempfänger identifiziert und ihren Ort angibt. Wenn solche Kennungen nicht verfügbar sind, sollte der Ort des Zahlers oder des Zahlungsempfängers in Fällen, in denen die Mittel an einen Zahlungsempfänger übertragen werden, ohne dass ein Zahlungskonto auf den Namen eines Zahlers eingerichtet wird, mittels eines Geschäftskennzeichens des Zahlungsdienstleisters, der im Namen des Zahlers oder des Zahlungsempfängers handelt, festgestellt werden, wenn die Mittel keinem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers gutgeschrieben werden oder wenn es keine Kennung des Zahlers oder des Zahlungsempfängers gibt.

(6) Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 5

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