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Regelwerk, EU 2020, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2020/420 der Kommission vom 16. März 2020 zur Berichtigung der deutschen Fassung der Verordnung (EU) 2016/919 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität der Teilsysteme "Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung" des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 84 vom 20.03.2020 S. 5)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die deutsche Fassung der Verordnung (EU) 2016/919 der Kommission 2 enthält in Abschnitt 7.4.2.3 Nummer 2 des Anhangs einen Fehler, der die Voraussetzungen für das Wirksamwerden eines Übergangszeitraums betrifft.

(2) Die deutsche Fassung der Verordnung (EU) 2016/919 sollte daher entsprechend berichtigt werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen.

(3) Aufgrund des Fehlers in Abschnitt 7.4.2.3 Nummer 2 des Anhangs sind die Wirtschaftsakteure unnötigen restriktiven Anforderungen für das Inverkehrbringen von Eisenbahnfahrzeugen unterworfen. Zwischen dem 16. Juni 2019 und dem 31. Dezember 2020 sollte unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit bestehen, Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen gemäß der Spezifikationsgruppe # 1 in Anhang a Tabelle a 2 des Anhangs der Verordnung (EU) 2016/919 zu erteilen. Die zu erfüllenden Voraussetzungen sollten darin bestehen, dass die Fahrzeuge auf Grundlage ihrer Konformität mit einem Fahrzeugtyp genehmigt werden, der vor dem 1. Januar 2019 entsprechend der Spezifikationsgruppe # 1 in Anhang a Tabelle a 2 des Anhangs der Verordnung (EU) 2016/919 genehmigt wurde. Die deutsche Fassung sollte daher rückwirkend berichtigt werden.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 51 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen

Artikel 1

Abschnitt 7.4.2.3 Nummer 2 des Anhangs der Verordnung (EU) 2016/919 erhält folgende Fassung:

"2. Der Übergangszeitraum gilt für neue Fahrzeuge, welche bis zum 31. Dezember 2020 auf Grundlage ihrer Konformität mit einem vor dem 1. Januar 2019 in einem beliebigen Mitgliedstaat genehmigten Fahrzeugtyp ** genehmigt werden, wobei die Genehmigung des Fahrzeugtyps auf der Konformität mit der Spezifikationsgruppe # 1 in Anhang a Tabelle a 2 dieser TSI basiert."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 16. Juni 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. März 2020

1) ABl. L 138 vom 26.05.2016 S. 44.

2) Verordnung (EU) 2016/919 der Kommission vom 27. Mai 2016 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität der Teilsysteme "Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung" des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 158 vom 15.06.2016 S. 1).


ENDE

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