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Regelwerk, EU 2020, Verwaltung/Datenschutz - EU Bund

Empfehlung (EU) 2020/518 der Kommission vom 8. April 2020 für ein gemeinsames Instrumentarium der Union für den Einsatz von Technik und Daten zur Bekämpfung und Überwindung der COVID-19-Krise, insbesondere im Hinblick auf Mobil-Apps und die Verwendung anonymisierter Mobilitätsdaten

(ABl. L 114 vom 14.04.2020 S. 7)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die aktuelle COVID-19-Pandemie hat zu einer Krisensituation in der öffentlichen Gesundheit geführt (im Folgenden "COVID-19-Krise"), die die Union und die Mitgliedstaaten unvermittelt vor eine beispiellose Herausforderung für ihre Gesundheitssysteme, ihre Lebensweise, ihre wirtschaftliche Stabilität und ihre Werte stellt. Kein Mitgliedstaat kann die COVID-19-Krise alleine erfolgreich bekämpfen. Eine außergewöhnliche Krise dieses Ausmaßes erfordert entschlossenes und gemeinsames Handeln aller Mitgliedstaaten, EU-Organe und -Einrichtungen im Geiste echter Solidarität.

(2) Digitaltechnik und Daten kommt bei der Bekämpfung der COVID-19-Krise eine bedeutende Rolle zu, da viele Menschen in Europa über mobile Geräte mit dem Internet verbunden sind. Diese Technik und Daten können ein wichtiges Instrument sein, um die Öffentlichkeit zu informieren, die zuständigen Behörden in ihren Bemühungen um die Eindämmung der Ausbreitung des Virus zu unterstützen oder Gesundheitseinrichtungen den Austausch von Gesundheitsdaten zu ermöglichen. Eine fragmentierte und unkoordinierte Vorgehensweise birgt jedoch das Risiko, dass die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Krise beeinträchtigt und gleichzeitig der Binnenmarkt und Grundrechte und -freiheiten untergraben werden könnten.

(3) Daher ist die Entwicklung eines gemeinsamen Konzepts für den Einsatz von Digitaltechnik und Daten als Reaktion auf die derzeitige Krise angezeigt. Mit diesem Konzept sollten die zuständigen nationalen Behörden, insbesondere die Gesundheitsbehörden und die Entscheidungsträger, wirksam unterstützt werden, indem ihnen hinreichende und genaue Daten zur Verfügung gestellt werden, um die Entwicklung und Ausbreitung des COVID-19-Virus sowie seine Auswirkungen zu verstehen. Zudem kann diese Technik den Bürgern die notwendigen Mittel an die Hand geben, um wirksame und gezieltere Maßnahmen zur sozialen Distanzierung zu ergreifen. Gleichzeitig sollen mit dem vorgeschlagenen Konzept die Integrität des Binnenmarkts und die Grundrechte und -freiheiten, insbesondere das Recht auf Privatsphäre und den Schutz personenbezogener Daten, gewahrt werden.

(4) Mobil-Apps können den Gesundheitsbehörden auf nationaler und EU-Ebene bei der Beobachtung und Eindämmung der aktuellen COVID-19-Pandemie eine Hilfe sein. Sie können den Bürgern als Orientierungshilfe dienen und die Organisation der medizinischen Betreuung von Patienten erleichtern. Warn- oder Kontaktnachverfolgungs-Apps können beim Nachvollziehen von Kontakten, der Eindämmung der Ausbreitung der Krankheit und der Unterbrechung von Übertragungsketten eine wichtige Rolle spielen. In Kombination mit geeigneten Strategien für die Durchführung von Tests und der Kontaktnachverfolgung kann solchen Apps daher besondere Bedeutung für die Sammlung von Informationen über das Ausmaß der Zirkulation des Virus, die Bewertung der Wirksamkeit der räumlichen Trennung und der Ausgangsbeschränkungen und die Information bezüglich Strategien zur Aufhebung der Maßnahmen zukommen.

(5) Im Beschluss Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 1 sind spezifische Vorschriften für die epidemiologische Überwachung, Beobachtung, frühzeitige Meldung und Bekämpfung schwerwiegender grenzüberschreitender Gesundheitsgefahren festgelegt. Gemäß Artikel 2 Absatz 5 soll die Kommission im Benehmen mit den Mitgliedstaaten die Koordinierung und den Informationsaustausch zwischen den gemäß dem genannten Beschluss eingerichteten Mechanismen und Strukturen und den vergleichbaren auf Unionsebene oder gemäß dem Euratom-Vertrag geschaffenen Mechanismen und Strukturen gewährleisten, deren Tätigkeiten für die Bereitschafts- und Reaktionsplanung, Beobachtung, frühzeitige Meldung sowie die Bekämpfung schwerwiegender grenzüberschreitender Gesundheitsgefahren relevant sind. Die Arbeit im Zusammenhang mit schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren wird im mit Artikel 17 des genannten Beschlusses eingesetzten Gesundheitssicherheitsausschuss koordiniert. Zugleich wird mit Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses ein Netz zur epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten errichtet, das vom Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) betrieben und koordiniert wird.

(6) Gemäß der Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 2

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