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Regelwerk, EU 2020, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2020/532 der Kommission vom 16. April 2020 zur Abweichung von den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 809/2014, (EU) Nr. 180/2014, (EU) Nr. 181/2014, (EU) 2017/892, (EU) 2016/1150, (EU) 2018/274, (EU) 2017/39, (EU) 2015/1368 und (EU) 2016/1240 in Bezug auf bestimmte Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik für das Jahr 2020

(ABl. L 119 vom 17.04.2020 S. 3 A;
VO (EU) 2020/2086 - ABl. L 423 vom 15.12.2020 S. 48 Inkrafttreten rückwirkende Gültigkeit A;
VO (EU) 2021/238 - ABl. L 56 vom 17.02.2021 S. 10 Inkrafttreten rückwirkende Gültigkeit)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates 2, insbesondere auf Artikel 8 und Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates 3, insbesondere auf Artikel 7, Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Aufgrund der derzeitigen COVID-19-Pandemie und der umfangreichen Beschränkungen der Bewegungsfreiheit in den Mitgliedstaaten traten in allen Mitgliedstaaten außergewöhnliche administrative Schwierigkeiten bei der Planung und Durchführung rechtzeitiger Vor-Ort-Kontrollen in der erforderlichen Zahl auf. Durch diese Schwierigkeiten könnten die Kontrollen und die anschließende Beihilfezahlung verzögert werden. Zugleich sind die Landwirte den durch die Pandemie verursachten wirtschaftlichen Störungen in besonderem Maße ausgesetzt und mit finanziellen Schwierigkeiten und Liquiditätsproblemen konfrontiert.

(2) Angesichts dieser beispiellosen Umstände ist es erforderlich, Abhilfe zu schaffen, indem die Möglichkeit vorgesehen wird, bezüglich bestimmter Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen von verschiedenen Durchführungsverordnungen im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik abzuweichen.

(3) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission 4 enthält unter anderem Vorschriften für die Fristen der Mitteilung von Kontrolldaten und -statistiken des vorangegangenen Kalenderjahres, den Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrollen, die Kontrollsätze bei bestimmten Vor-Ort-Kontrollen im Rahmen des integrierten Systems, darunter für flächenbezogene Beihilferegelungen mit Ausnahme der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden, für die Ökologisierungszahlung, für Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und für Beihilferegelungen für Tiere, sowie die Erhöhung oder die Verringerung des Kontrollsatzes bei bestimmten Regelungen. Darüber hinaus enthält die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 Vorschriften für Vor-Ort-Kontrollen der Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen im Zusammenhang mit Beihilfeanträgen für Tiere und Zahlungsanträgen im Rahmen tierbezogener Stützungsmaßnahmen, für die Kontrollsätze bei nicht flächenbezogenen und nicht tierbezogenen Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und für die Mindestkontrollsätze im Zusammenhang mit der Cross-Compliance.

(4) Gemäß Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 15. Juli eines jeden Jahres die Kontrolldaten und -statistiken des vorangegangenen Kalenderjahres für alle Direktzahlungsregelungen, Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, technische Hilfe und die Unterstützung im Weinsektor, spätere Änderungen des Berichts über die gewählten Optionen zur Kontrolle der Cross-Compliance-Verpflichtungen und die zuständigen Kontrolleinrichtungen, die die Einhaltung der Cross-Compliance-Verpflichtungen und -Standards überwachen, sowie den Bericht über die Maßnahmen zur Verwaltung und Kontrolle der fakultativen gekoppelten Stützung des vorangegangenen Kalenderjahrs. Angesichts der derzeitigen Situation sollte die betreffende Frist in diesem Jahr bis zum 15. September 2020 verlängert werden.

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