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Regelwerk, EU 2020, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/534 der Kommission vom 16. April 2020 zur Aussetzung der Bewertung der Anträge auf Aufnahme in bestehende europäische Referenznetzwerke

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 119 vom 17.04.2020 S. 18)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung 1, insbesondere auf Artikel 12 Absatz 4 Buchstaben b und c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Durchführungsbeschluss 2014/287/EU der Kommission 2 sind Kriterien für die Einrichtung europäischer Referenznetzwerke (im Folgenden die "Netzwerke"), für die Evaluierung dieser Netzwerke und ihrer Mitglieder und zur Erleichterung des Austauschs von Informationen und Fachwissen in Bezug auf die Einrichtung und Evaluierung solcher Netzwerke festgelegt. Gemäß Artikel 6 des genannten Beschlusses sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, ein Gremium der Mitgliedstaaten einzurichten, das über die Genehmigung von Vorschlägen für Netzwerke und deren Mitgliedschaft sowie über die Auflösung von Netzwerken entscheidet. Die Mitgliedstaaten haben das Gremium der Mitgliedstaaten eingerichtet; dieses hat im Dezember 2016 23 europäische Netzwerke und im Februar 2017 ein weiteres genehmigt. Alle Netzwerke haben 2017 ihre Arbeit aufgenommen.

(2) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1269 der Kommission 3 wurde der Durchführungsbeschluss 2014/287/EU geändert und es wurden unter anderem das Konzept eines Vorstands pro Netzwerk wie auch Fristen für die Abgabe der im Entwurf vorliegenden Stellungnahme bzw. der endgültigen Stellungnahme zu Bewerbungen um Mitgliedschaft durch diese Vorstände eingeführt.

(3) In Artikel 8 des Durchführungsbeschlusses 2014/287/EU ist das Verfahren zur Beantragung der Aufnahme in bestehende Netzwerke dargelegt, einschließlich konkreter Fristen, die von den Vorständen der Netzwerke und von den antragstellenden Gesundheitsdienstleistern einzuhalten sind.

(4) Im Jahr 2019 erging eine Aufforderung zur Beantragung der Aufnahme in bestehende Netzwerke; die Bewertung der daraufhin eingegangenen Bewerbungen läuft noch.

(5) Im Kontext der COVID-19-Pandemie bindet die Bewältigung der aktuellen Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit die Ressourcen der Gesundheitsdienstleister und der Angehörigen der Gesundheitsberufe in der Union in vollem Umfang. Es wurde der Kommission im Wege mehrerer Anträge verschiedener Netzwerk-Vorstände zur Kenntnis gebracht, dass es ihnen und den Antragstellern unter diesen außergewöhnlichen Umständen nicht möglich ist, die Fristen gemäß Artikel 8 des Durchführungsbeschlusses 2014/287/EU einzuhalten.

(6) Damit der Bewertungsprozess nach Wegfall der durch diesen öffentlichen Gesundheitsnotstand bedingten außergewöhnlichen Umstände ordnungsgemäß fortgesetzt werden kann, sollten die Bewertungen der Anträge auf Aufnahme in bestehende Netzwerke, die am 31. März 2020 noch nicht abgeschlossen waren, vom 1. April 2020 bis zum 31. August 2020 ausgesetzt werden. Um volle Transparenz zu gewährleisten, sollten die Kommissionsdienststellen alle Netzwerk-Vorstände, die Antragsteller und die Mitgliedstaaten von der Aussetzung und den Gründen dafür in Kenntnis setzen.

(7) Um Klarheit bezüglich der Bearbeitung anhängiger Anträge während der Pandemie zu schaffen, sollte dieser Beschluss am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft treten.

(8) Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte er rückwirkend ab dem 1. April 2020 gelten.

(9) Die in diesem Beschluss vorgesehene Maßnahme entspricht der Stellungnahme des gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2011/24/EU eingesetzten Ausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die am 31. März 2020 noch nicht abgeschlossenen Bewertungen der Anträge auf Aufnahme in bestehende europäische Referenznetzwerke werden vom 1. April 2020 bis zum 31. August 2020 ausgesetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem 1. April 2020.

Brüssel, den 16. April 2020

1) ABl. L 88 vom 04.04.2011 S. 45.

2) Durchführungsbeschluss 2014/287/EU der Kommission vom 10. März 2014 zur Festlegung von Kriterien für die Einrichtung europäischer Referenznetzwerke, für die Evaluierung dieser Netzwerke und ihrer Mitglieder und zur Erleichterung des Austauschs von Informationen und Fachwissen in Bezug auf die Einrichtung und Evaluierung solcher Netzwerke (ABl. L 147 vom 17.05.2014 S. 79).

3) Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1269 der Kommission vom 26. Juli 2019 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/287

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