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Regelwerk, EU 2020, Betriebssicherheit - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/553 der Kommission vom 21. April 2020 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/167 in Bezug auf harmonisierte Normen für bestimmte Geräte für zellulare Netze nach dem Standard "International Mobile Telecommunications"

(ABl. L 127 vom 22.04.2020 S. 22)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 16 der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wird bei Funkanlagen, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, eine Konformität mit den grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 3 der Richtlinie vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt werden.

(2) Mit dem Durchführungsbeschluss C(2015) 5376 der Kommission 3 beauftragte die Kommission das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung und das Europäische Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) mit der Ausarbeitung und Überarbeitung harmonisierter Normen für Funkanlagen zur Unterstützung der Richtlinie 2014/53/EU.

(3) Auf der Grundlage des im Durchführungsbeschluss C(2015) 5376 enthaltenen Auftrags überarbeitete das ETSI die harmonisierten Normen EN 301.908-1 V11.1.1, EN 301.908-3 V11.1.3, EN 301.908-14 V11.1.2 und EN 301.908-18 V11.1.2. Dies führte zur Annahme der entsprechenden harmonisierten Normen EN 301.908-1 V13.1.1, EN 301.908-3 V13.1.1, EN 301.908-14 V13.1.1 und EN 301.908-18 V13.1.1 zur Nutzung von Funkfrequenzen durch Geräte für zellulare Netze nach dem Standard "International Mobile Telecommunications" (IMT).

(4) Die Kommission hat gemeinsam mit dem ETSI geprüft, ob diese harmonisierten Normen dem Auftrag gemäß dem Durchführungsbeschluss C(2015) 5376 entsprechen.

(5) Die harmonisierten Normen EN 301.908-1 V13.1.1, EN 301.908-3 V13.1.1, EN 301.908-14 V13.1.1 und EN 301.908-18 V13.1.1 erfüllen die grundlegenden Anforderungen, die sie abdecken sollen und die in der Richtlinie 2014/53/EU festgelegt sind. Daher ist es angezeigt, die Referenzen dieser Normen im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.

(6) Referenzen harmonisierter Normen, die zur Unterstützung der Richtlinie 2014/53/EU erarbeitet wurden, sind im Durchführungsbeschluss (EU) 2020/167 der Kommission 4 veröffentlicht. Um sicherzustellen, dass die Referenzen harmonisierter Normen zur Unterstützung der Richtlinie 2014/53/EU in einem einzigen Rechtsakt aufgeführt werden, sollten die Referenzen der Normen EN 301.908-1 V13.1.1, EN 301.908-3 V13.1.1, EN 301.908-14 V13.1.1 und EN 301.908-18 V13.1.1 in diesen Durchführungsbeschluss aufgenommen werden.

(7) Die harmonisierten Normen EN 301.908-1 V13.1.1, EN 301.908-3 V13.1.1, EN 301.908-14 V13.1.1 und EN 301.908-18 V13.1.1 ersetzen die entsprechenden harmonisierten Normen EN 301.908-1 V11.1.1, EN 301.908-3 V11.1.3, EN 301.908-14 V11.1.2 und EN 301.908-18 V11.1.2, deren Referenzen in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union 5 veröffentlicht sind.

(8) Es ist daher notwendig, die Referenzen der harmonisierten Normen EN 301.908-1 V11.1.1, EN 301.908-3 V11.1.3, EN 301.908-14 V11.1.2 und EN 301.908-18 V11.1.2 aus der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union zu entfernen. In Anhang III des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/167 sind die Referenzen harmonisierter Normen zur Unterstützung der Richtlinie 2014/53/EU aufgeführt, die aus dem Amtsblatt der Europäischen Union zu entfernen sind. Daher sollten die genannten Referenzen in den genannten Anhang aufgenommen werden. Um den Herstellern ausreichend Zeit zu geben, die Anwendung der harmonisierten Normen EN 301.908-1 V13.1.1, EN 301.908-3 V13.1.1, EN 301.908-14 V13.1.1 und EN 301.908-18 V13.1.1 vorzubereiten, ist es notwendig, die Entfernung der Referenzen der harmonisierten Normen EN 301.908-1 V11.1.1, EN 301.908-3 V11.1.3, EN 301.908-14 V11.1.2 und EN 301.908-18 V11.1.2 aufzuschieben.

(9) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/167

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