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Regelwerk, EU 2020, Natur/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/569 der Kommission vom 16. April 2020 zur Festlegung eines gemeinsamen Formats für die Vorlage der von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere zu meldenden Informationen und deren Inhalt sowie zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2012/707/EU der Kommission

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C (2020) 2179)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 129 vom 24.04.2020 S. 16, ber. L 211 S. 22)



Neufassung -Ersetzt Beschl. 2012/707/EU

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere 1, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 4 und Artikel 54 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach den in der Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 vorgesehenen Änderungen sind die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2010/63/EU nun verpflichtet, nichttechnische Projektzusammenfassungen genehmigter Projekte samt etwaiger Aktualisierungen durch elektronische Übermittlung an die Kommission vorzulegen. Damit die Kommission eine zentrale Datenbank für diese Zusammenfassungen und Aktualisierungen einrichten und pflegen kann und um sicherzustellen, dass aussagekräftige Abfragen zu diesen Daten durchgeführt werden können, ist eine einheitliche Darstellung der Zusammenfassungen und Aktualisierungen erforderlich. Daher sollten Muster für die Vorlage der nichttechnischen Projektzusammenfassungen und etwaiger Aktualisierungen festgelegt und die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, diese Zusammenfassungen und Aktualisierungen in die von der Kommission erstellte Datenbank hochzuladen.

(2) Gemäß der Richtlinie 2010/63/EU sind die Mitgliedstaaten außerdem verpflichtet, der Kommission auf elektronischem Wege Informationen über die Durchführung der Richtlinie sowie statistische Daten über die Verwendung von Tieren in Verfahren zu übermitteln.

(3) Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen über die Durchführung der Richtlinie 2010/63/EU veröffentlichen die Kommissionsdienststellen einen unionsweiten Überblick und aktualisieren ihn regelmäßig. Gemäß der Richtlinie 2010/63/EU sind die Kommissionsdienststellen außerdem verpflichtet, die von den Mitgliedstaaten vorgelegten statistischen Daten sowie einen zusammenfassenden Bericht darüber jährlich öffentlich zugänglich zu machen. Damit die Kommission diese beiden Anforderungen erfüllen kann, sollte der Inhalt dieser Informationen mithilfe von Informationskategorien festgelegt werden.

(4) In Bezug auf die Informationen über die Durchführung sollten die zu übermittelnden Informationskategorien den einschlägigen Anforderungen der Richtlinie 2010/63/EU entsprechen. In Bezug auf die statistischen Daten ist es notwendig, die verfügbaren Eingabekategorien von statistischen Daten in der durchsuchbaren, frei zugänglichen Datenbank anzugeben, die von der Kommission gemäß der Richtlinie 2010/63/EU eingerichtet wurde.

(5) Um die Transparenz zu verbessern und den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, die von der Kommission eingerichtete Datenbank zur Übermittlung der Informationen über die Durchführung der Richtlinie 2010/63/EU sowie der statistischen Daten über die Verwendung von Tieren in Verfahren zu nutzen.

(6) Der Inhalt und das Format der ausführlichen Informationen über die als mindestens ebenso human geltenden Methoden wie die Methoden gemäß Anhang IV der Richtlinie 2010/63/EU, die von den Mitgliedstaaten zu übermitteln sind, sollten so festgelegt werden, dass die Liste der in diesem Anhang aufgeführten Methoden zur Tötung von Tieren auf dem neuesten Stand gehalten werden kann. Daher ist es angezeigt, ein Muster für die Vorlage von Informationen über die Art der Methode, die betreffenden Tierarten und die Gründe für die Gewährung einer Ausnahme festzulegen und die Mitgliedstaaten zu verpflichten, dieses Muster zu verwenden.

(7) Die Befugnisübertragungen, auf die sich dieser Beschluss stützt, sind eng miteinander verknüpft, da sich beide auf die Übermittlung von Informationen durch die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2010/63/EU beziehen. Angesichts dieses inhaltlichen Zusammenhangs und zur Gewährleistung eines einheitlichen und kohärenten Ansatzes sollte ein einziger Beschluss erlassen werden, in dem alle unter diese Befugnisse fallenden Anforderungen festgelegt werden. Daher ist es erforderlich, den Durchführungsbeschluss

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