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Regelwerk, EU 2020, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2020/582 des Rates vom 28. April 2020 zur Durchführung des Artikels 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik

(ABl. L 137 vom 29.04.2020 S. 1)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 224/2014 des Rates vom 10. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik 1, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 10. März 2014 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 224/2014 erlassen.

(2) Am 20. April 2020 hat der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß der Resolution 2127 (2013) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, eine Person in die Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen.

(3) Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 28. April 2020.

1) ABl. L 70 vom 11.03.2014 S. 1.

.

Anhang

In der Liste in Teil A (Personen) des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 wird folgende Person hinzugefügt:

A. Personen

" 13. Martin KOUMTAMADJI (Aliasnamen: a) Abdoulaye Miskine b) Abdoullaye Miskine c) Martin Nadingar Koumtamadji d) Martin Nkoumtamadji e) Martin Koumta Madji f) Omar Mahamat)

Funktion: Präsident und Oberbefehlshaber der Front Démocratique du Peuple Centrafricain (FDPC)

Geburtsdatum: a) 5. Oktober 1965, b) 3. März 1965

Geburtsort: a) Ndïnaba, Tschad, b) Kobo, Zentralafrikanische Republik, c) Kabo, Zentralafrikanische Republik

Staatsangehörigkeit: a) Tschad, b) Zentralafrikanische Republik

Reisepass-Nr.: 06FBO2262 (Diplomatenpass der Zentralafrikanischen Republik) ausgestellt am 22. Februar 2007, abgelaufen am 21. Februar 2012

Aufenthalt: Am Dafock, Präfektur Vakaga, Zentralafrikanische Republik (letzter bekannter Aufenthaltsort)

Tag der Benennung durch die VN: 20. April 2020

Weitere Angaben: Martin Koumtamadji hat die FDPC im Jahr 2005 gegründet. Im Dezember 2012 schloss er sich der Séléka-Koalition an, die er dann im April 2013 verließ, nachdem die Rebellen in Bangui die Macht ergriffen hatten. Nach seiner Festnahme in Kamerun wurde er anschließend nach Brazzaville (Republik Kongo) überstellt. Er war zu jeder Zeit Befehlshaber seiner Truppen vor Ort in der Zentralafrikanischen Republik, auch während seiner Zeit in Brazzaville vor seiner Rückkehr in die Zentralafrikanische Republik (zwischen November 2014 und 2019). Die FDPC hat das Politische Abkommen für Frieden und Aussöhnung in der Zentralafrikanischen Republik am 6. Februar 2019 unterzeichnet, aber Martin Koumtamadji stellt nach wie vor eine Bedrohung für Frieden, Stabilität und Sicherheit in der Zentralafrikanischen Republik dar.

Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Als Präsident und Oberbefehlshaber der Front Démocratique du Peuple Centrafricain (FDPC, eine an gewaltsamen Handlungen beteiligte bewaffnete Gruppe) hat sich Martin Koumtamadji an Handlungen beteiligt, die den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik und insbesondere die Umsetzung des am 6. Februar 2019 in Bangui unterzeichneten Politischen Abkommens für Frieden und Aussöhnung in der Zentralafrikanischen Republik bedrohen.

Er lehnte die Entwaffnung der FDPC-Kombattanten ab, zu der er als Unterzeichner des Politischen Abkommens für Frieden und Aussöhnung in der Zentralafrikanischen Republik verpflichtet war, und drohte im Juli 2019, Präsident Touadéra zu stürzen.

Beginnend im Juni 2019 kooperierte er mit Nourredine Adam (CFi.002), gegen den ebenfalls Sanktionen verhängt wurden, und beteiligte sich am Waffenhandel mit einem engen Verbündeten von Nourredine Adam, um die militärischen Fähigkeiten der FDPC aufzubauen.

Außerdem bot er der Front Populaire pour la Renaissance de la Centrafrique (FPRC) die Durchführung einer militärischen Operation mit seiner bewaffneten Gruppe während der Kämpfe in der Präfektur Vakaga im Jahr 2019 an.

Er behinderte weiterhin die Wiederherstellung der staatlichen Autorität in den Operationsgebieten der FPDC, indem er illegale Straßensperren zur Erpressung von Viehzüchtern, Wirtschaftsakteuren (einschließlich Goldbergbauunternehmen, die in der Präfektur Nana-Mambéré tätig sind) und Reisenden aufrechterhielt.

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