Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2020, Betriebssicherheit - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/667 der Kommission vom 6. Mai 2020 zur Änderung des Beschlusses 2012/688/EU der Kommission hinsichtlich der Aktualisierung der relevanten technischen Bedingungen in den Frequenzbändern 1920-1980 MHz und 2110-2170 MHz

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 2816)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 156 vom 19.05.2020 S. 6)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Beschluss 2012/688/EU der Kommission 2 harmonisierte die technischen Bedingungen für die Nutzung der Frequenzbänder 1920-1980 MHz und 2110-2170 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Union erbringen können, mit dem Schwerpunkt auf drahtlosen Breitbanddiensten für Endnutzer.

(2) Nach Artikel 6 Absatz 3 des Beschlusses Nr. 243/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 3 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, im Einklang mit dem Grundsatz der Technologie- und Dienstneutralität die Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste bei der regelmäßigen Nachrüstung ihrer Netze mit den modernsten und effizientesten Technologien zu unterstützen, damit eigene Frequenzdividenden entstehen.

(3) In der Mitteilung der Kommission "Konnektivität für einen wettbewerbsfähigen digitalen Binnenmarkt - Hin zu einer europäischen Gigabit-Gesellschaft" 4 werden neue Konnektivitätsziele für die Union festgelegt, die durch die weitverbreitete Einführung und Nutzung von Netzen mit sehr hoher Kapazität erreicht werden sollen. Dazu ist in der Mitteilung der Kommission "5G für Europa: Ein Aktionsplan" 5 auf den Handlungsbedarf auf EU-Ebene hingewiesen worden, der auch die Festlegung und Harmonisierung von Funkfrequenzen für 5G-Systeme auf der Grundlage der Stellungnahme der Gruppe für Frequenzpolitik (RSPG) betrifft, um eine lückenlosen 5G-Versorgung aller städtischen Gebiete und der wichtigsten Landverkehrswege bis 2025 zu gewährleisten.

(4) In ihren beiden Stellungnahmen zum strategischen Fahrplan zur 5G-Einführung in Europa ("Strategic Roadmap towards 5G in Europe") vom 16. November 2016 6 und vom 30. Januar 2019 7 wies die RSPG darauf hin, dass gewährleistet werden müsse, dass die technischen und regulatorischen Bedingungen aller bereits für Mobilfunknetze harmonisierten Frequenzbänder für die 5G-Nutzung geeignet sind. Das gepaarte terrestrische 2-GHz-Frequenzband ist ein solches Band.

(5) Am 12. Juli 2018 beauftragte die Kommission die Europäische Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT) gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG, die harmonisierten technischen Bedingungen für bestimmte EU-weit harmonisierte Frequenzbänder, einschließlich des gepaarten terrestrischen 2-GHz-Frequenzbands, zu überprüfen und möglichst wenig einschränkende harmonisierte technische Bedingungen für terrestrische Drahtlossysteme der nächsten Generation (5G) zu entwickeln.

(6) Am 5. Juli 2019 legte die CEPT einen Bericht vor (CEPT-Bericht 72). Darin wurden EU-weit harmonisierte technische Bedingungen für das gepaarte terrestrische 2-GHz-Frequenzband in Bezug auf eine Frequenzregelung und eine Frequenzblock-Entkopplungsmaske (Block Edge Mask) vorgeschlagen, die für die Nutzung des Frequenzbands für terrestrische Drahtlossysteme der nächsten Generation (5G) geeignet sind. Der CEPT-Bericht 72 kommt zu dem Schluss, dass das Schutzband von 300 kHz an den unteren und oberen Frequenzgrenzen der Frequenzregelung gestrichen werden kann.

(7) Es ist darauf hinzuweisen, dass der Bereich der Nebenaussendungen der Basisstationen im Frequenzband 2110-2170 MHz im Abstand von 10 MHz vom Bandrand beginnt.

(8) Der CEPT-Bericht 72 betrifft sowohl aktive Antennensysteme als auch nichtaktive Antennensysteme, die in Systemen, die drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste (Wireless Broadband Electronic Communications Services, WBB ECS) erbringen können, verwendet werden. Darin wird die Koexistenz dieser Systeme in dem Frequenzband mit Diensten in benachbarten Frequenzbändern (wie Weltraumdienste unterhalb von 2110 MHz und oberhalb von 2200 MHz) behandelt. Jede neue Nutzung des gepaarten terrestrischen 2-GHz-Frequenzbands sollte weiterhin den Schutz bestehender Dienste in benachbarten Frequenzbändern vorsehen.

(9) Die Schlussfolgerungen des CEPT-Berichts 72 sollten in der gesamten Union angewandt und von den Mitgliedstaaten unverzüglich umgesetzt werden. Dadurch sollte die Verfügbarkeit und Nutzung des gepaarten terrestrischen 2-GHz-Frequenzbands für die 5G-Einführung gefördert und gleichzeitig der Grundsatz der Technologie- und Dienstneutralität gewahrt werden.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 19.08.2020)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion