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Regelwerk, EU 2020, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2020/704 der Kommission vom 26. Mai 2020 zur Erteilung einer Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "INSECTICIDES FOR HOME USE"

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 164 vom 27.05.2020 S. 19 A;
VO (EU) 2021/2109 - ABl. L 429 vom 01.12.2021 S. 99 Inkrafttreten)



Liste - zur Erteilung einer Unionszulassung (gestützt auf die VO (EU) 528/2012)

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 44 Absatz 5 Unterabsatz 1,

In Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 6. Oktober 2016 reichte Agrobiothers Laboratoire einen Antrag gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 auf Zulassung einer Biozidproduktfamilie mit der Bezeichnung "INSECTICIDES FOR HOME USE" der Produktart 18 gemäß der Beschreibung in Anhang V der genannten Verordnung ein und legte eine schriftliche Bestätigung dafür vor, dass die zuständige Behörde in Frankreich der Bewertung des Antrags zugestimmt hatte. Der Antrag wurde mit der Nummer BC-TW023858-93 in das Register für Biozidprodukte eingetragen.

(2) Die Produktfamilie "INSECTICIDES FOR HOME USE" enthält als Wirkstoffe Permethrin und S-Methopren, die in der Unionsliste genehmigter Wirkstoffe gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführt sind.

(3) Am 10. Dezember 2018 übermittelte die bewertende zuständige Behörde gemäß Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 den Bewertungsbericht und die Schlussfolgerungen ihrer Bewertung der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur").

(4) Am 11. Juli 2019 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 eine Stellungnahme 2 mit dem Entwurf der Zusammenfassung der Eigenschaften von "INSECTICIDES FOR HOME USE" und dem endgültigen Bewertungsbericht für die Biozidproduktfamilie.

(5) In der Stellungnahme wird der Schluss gezogen, dass die Biozidproduktfamilie "INSECTICIDES FOR HOME USE" als "Biozidproduktfamilie" gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe s der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gelten kann, dass eine Unionszulassung gemäß Artikel 42 Absatz 1 der genannten Verordnung erteilt werden kann und dass die Biozidproduktfamilie "INSECTICIDES FOR HOME USE" bei Übereinstimmung mit dem Entwurf der Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts die Bedingungen gemäß Artikel 19 Absätze 1 und 6 der genannten Verordnung erfüllt.

(6) Am 25. Juli 2019 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 den Entwurf der Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts in allen Amtssprachen der Union.

(7) Die Kommission schließt sich der Stellungnahme der Agentur an und hält es daher für angezeigt, eine Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "INSECTICIDES FOR HOME USE" zu erteilen.

(8) In ihrer Stellungnahme empfiehlt die Agentur, dass der Zulassungsinhaber als Bedingung für die Zulassung eine neue Untersuchung zur Haltbarkeitsdauer von INSECTICIDE HOUSEHOLD SPRAY in Verpackungen, in denen das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird, durchführt. In der Untersuchung sollten der Wirkstoffinhalt, das Cis-Trans-Verhältnis von Permethrin und die technischen Eigenschaften von INSECTICIDE HOUSEHOLD SPRAY vor und nach der Lagerung bestimmt werden. Die Kommission stimmt dieser Empfehlung zu und ist der Ansicht, dass die Vorlage der Ergebnisse dieser Untersuchung eine Bedingung für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung der Biozidproduktfamilie gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 sein sollte. Ferner hat die Tatsache, dass nach der Erteilung der Zulassung Daten vorzulegen sind, nach Ansicht der Kommission keinen Einfluss auf die Schlussfolgerung, dass die Bedingung gemäß 19 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung auf der Grundlage der vorhandenen Daten erfüllt ist.

(9) Der Stellungnahme der Agentur zufolge konnte in Bezug auf den in der Biozidproduktfamilie "INSECTICIDES FOR HOME USE" enthaltenen nicht wirksamen Stoff Nitromethan innerhalb der Frist für die Bewertung des Antrags nicht festgestellt werden, ob er die wissenschaftlichen Kriterien für die Bestimmung endokrinschädigender Eigenschaften nach der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2100 der Kommission 3 erfüllt. Daher sollte eine weitere Untersuchung von Nitromethan durchgeführt werden. Sollte schließlich der Schluss gezogen werden, dass Nitromethan endokrinschädigende Eigenschaften hat, wird die Kommission prüfen, ob die Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "INSECTICIDES FOR HOME USE" gemäß

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(Stand: 06.12.2021)

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