Regelwerk, EU 2020

VO (EU) 2020/723
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Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Geltungsbereich

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Artikel 3 Anerkennung von Drittlandlizenzen

Abschnitt 2
Validierung von Lizenzen

Artikel 4 Allgemeine Bestimmungen für die Validierung von Lizenzen

Artikel 5 Pilotenlizenzen für den gewerblichen Luftverkehr und sonstige gewerbliche Tätigkeiten

Artikel 6 Pilotenlizenzen für nichtgewerbliche Tätigkeiten mit Instrumentenflugberechtigung

Artikel 7 Pilotenlizenzen für nichtgewerbliche Tätigkeiten ohne Instrumentenflugberechtigung

Artikel 8 Validierung von Pilotenlizenzen für bestimmte zeitlich begrenzte Aufgaben

Abschnitt 3
Umwandlung von Lizenzen

Artikel 9 Bedingungen für die Umwandlung von Lizenzen

Abschnitt 4
Anerkennung von Klassen- und Musterberechtigungen

Artikel 10 Bedingungen für die Anerkennung von Klassen- und Musterberechtigungen

Artikel 11 Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011

Artikel 12 Inkrafttreten und Anwendung

Anhang Bedingungen für die Anerkennung von Lizenzen, die von oder im Namen von Drittländern erteilt wurden

Tabelle 1 Anforderungen an die Erfahrung mit Flugzeugen

Tabelle 2 Anforderungen an die Erfahrung mit Hubschraubern