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Regelwerk, EU 2020, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2020/723 der Kommission vom 4. März 2020 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für die Anerkennung von Drittlandzertifizierungen von Piloten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011

(ABl. L 170 vom 02.06.2020 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 68 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Annahme der Verordnung (EU) 2018/1139 und insbesondere ihres Artikels 68 ist die Kommission nunmehr befugt, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Zulassungen/Zeugnisse und andere Unterlagen, die die Einhaltung der Zivilluftfahrtvorschriften nach dem Recht eines Drittlands bescheinigen und ein Maß an Sicherheit gewährleisten, das dem durch die Verordnung (EU) 2018/1139 vorgegebenen Niveau gleichwertig ist, anerkannt werden.

(2) Mit diesem delegierten Rechtsakt soll vor allem der gegenwärtige Rechtsrahmen mit der Verordnung (EU) 2018/1139 in Einklang gebracht werden, indem der Inhalt von Artikel 8, Anhang III und weiterer Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission 2 zur Anerkennung von Drittlandzertifizierungen in einen delegierten Rechtsakt übertragen werden. Zudem sollten diese Bestimmungen nunmehr auch die Vorschriften für die Anerkennung von Drittlandzertifizierungen für Segelflugzeuge und Ballone umfassen.

(3) In der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 sind die Bedingungen für die Anerkennung von Drittlandlizenzen aufgeführt. Unter bestimmten Bedingungen kann ein Mitgliedstaat derzeit eine von einem Drittland erteilte Pilotenlizenz anerkennen oder der Inhaber einer solchen Drittlandlizenz kann sich diese Lizenz bei der Beantragung einer Lizenz nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 anrechnen lassen. Diese Anrechnung richtet sich derzeit nach der Empfehlung einer zugelassenen Ausbildungsorganisation.

(4) Mit der Verordnung (EU) 2018/1119 3 wurden durch die Einführung "erklärter Ausbildungsorganisationen" (DTO) die Vorschriften für Ausbildungsorganisationen, die Schulungen für bestimmte nichtgewerbliche Pilotenlizenzen und Berechtigungen anbieten, vereinfacht. Damit DTO Inhabern von Drittlandlizenzen, die eine Lizenz nach Unionsrecht beantragen, ihre Lizenzen anrechnen können, sollten die Vorschriften für die Anerkennung von Drittlandlizenzen aktualisiert werden.

(5) Daher sollten Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 sowie Anhang III jener Verordnung, die derzeit die Anforderungen an die Anerkennung von Drittlandlizenzen enthalten, gestrichen werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung enthält detaillierte Vorschriften bezüglich der Bedingungen für die Anerkennung der nach dem Recht eines Drittlands erteilten Pilotenlizenzen und zugehöriger Berechtigungen, Rechte oder Zertifizierungen sowie der damit verbundenen Tauglichkeitszeugnisse.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

(1) Die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, der Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission 4 und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission 5 gelten für die Zwecke dieser Verordnung.

(2) Für die Zwecke dieser Verordnung bezieht sich der Begriff "Herstellerflüge" auf die in der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission 6 Artikel 6 Absatz 3 genannten Flüge.

Artikel 3 Anerkennung von Drittlandlizenzen

Unbeschadet internationaler Abkommen, die zwischen der Union und einem Drittland nach der Verordnung (EU) 2018/1139 Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a abgeschlossen wurden, können die Mitgliedstaaten

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