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Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates
- EASA-Basisverordnung / Luftfahrt-Grundverordnung
- Basic Regulation -
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 212 vom 22.08.2018 S. 1, ber. L 296 S. 41 A;
VO (EU) 2021/1087 - ABl. L 236 vom 05.07.2021 S. 1 Inkrafttreten;
VO (EU) 2024/1689 - ABl. L 2024/1689 vom 12.07.2024 Inkrafttreten Gültig A;
VO (EU) 2024/2803 - ABl. L 2024/2803 vom 11.11.2024 Inkrafttreten;
VO (EU) 2025/870 - ABl. L 2025/870 vom 05.05.2025 Inkrafttreten)
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Erleichterung des Transports von militärischer Ausrüstung, militärischen Gütern und militärischem Personal innerhalb der Union ID 260198
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) 2024/1689 und (EU) 2018/1139 im Hinblick auf die Vereinfachung der Umsetzung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (Digital-Omnibus-Verordnung zur KI) ID 260141
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Neufassung - Ersetzt VO'en (EG) 216/2008, (EG) 552/2004 und (EWG) 3922/91
| Ergänzende Informationen |
| Liste mit Durchführungsbestimmungen/zur Ergänzung/Festlegung /Bewertung ... der VO (EU) 2018/1139 |
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Zivilluftfahrt sollte ein hohes und einheitliches Maß an Flugsicherheit gewährleistet werden, indem gemeinsame Vorschriften für die Flugsicherheit festgelegt und Maßnahmen erlassen werden, mit denen die Einhaltung dieser Vorschriften durch in der Zivilluftfahrt tätige Personen und Organisationen und in Bezug auf Güter gewährleistet wird.
(2) In der Zivilluftfahrt sollte ferner ein hohes und einheitliches Maß an Umweltschutz gewährleistet werden, indem Maßnahmen erlassen werden, mit denen die Einhaltung des einschlägigen Unionsrechts sowie der internationalen Richtlinien und Empfehlungen durch in der Zivilluftfahrt tätige Personen und Organisationen und in Bezug auf Güter gewährleistet wird.
(3) Darüber hinaus sollten Drittlandluftfahrzeuge, die für Flüge in das und aus dem Hoheitsgebiet oder innerhalb des Hoheitsgebiets eingesetzt werden, in dem der Vertrag über die Europäische Union ( EUV) und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( AEUV) (im Folgenden "die Verträge") gelten, im Rahmen des am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichneten Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt (im Folgenden "Abkommen von Chicago"), dem alle Mitgliedstaaten beigetreten sind, einer angemessenen Aufsicht auf Unionsebene unterstellt werden.
(Stand: 06.03.2026)
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