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Regelwerk, EU 2025, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2025/870 der Kommission vom 28. Februar 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bezugnahmen auf die Bestimmungen des Abkommens von Chicago

(ABl. L 2025/870 vom 05.05.2025)



Ergänzende Informationen
Liste mit Durchführungsbestimmungen/zur Ergänzung/Festlegung /Bewertung ... der VO (EU) 2018/1139

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 19 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Luftfahrzeuge, ausgenommen unbemannte Luftfahrzeuge, und ihre Motoren, Propeller, Teile und nicht eingebaute Ausrüstung sollten den Umweltschutzanforderungen entsprechen. Die Verordnung (EU) 2018/1139 enthält solche Anforderungen, indem auf die umweltschutzspezifischen Bestimmungen des Abkommens von Chicago Bezug genommen wird.

(2) Der ICAO-Rat hat auf seiner fünften Sitzung seiner 228. Tagung am 20. März 2023 die Änderung 14 zu Band I "Aircraft Noise" (Luftfahrzeuglärm), die Änderung 11 zu Band II "Aircraft Engine Emissions" (Emissionen von Flugzeugmotoren) und die Änderung 2 zu Band III "Aeroplane CO2 Emissions" (CO2-Emissionen von Flugzeugen) des Anhangs 16 des Abkommens von Chicago angenommen. Diese Änderungen traten am 1. Januar 2024 in Kraft.

(3) Die Bezugnahmen auf die Bestimmungen des Abkommens von Chicago sollten daher aktualisiert werden, weshalb die Verordnung (EU) 2018/1139 entsprechend geändert werden sollte.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen beruhen auf der Stellungnahme Nr. 02/2024 der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) nach Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 erhält folgende Fassung:

"Hinsichtlich Lärmentwicklung und Emissionen müssen diese Luftfahrzeuge sowie ihre Motoren, Propeller, Teile und ihre nicht eingebaute Ausrüstung die Umweltschutzanforderungen gemäß Änderung 14 zu Band I, Änderung 11 zu Band II und Änderung 2 zu Band III - jeweils anwendbar ab dem 1. Januar 2024 - von Anhang 16 des Abkommens von Chicago erfüllen."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Februar 2025

1) ABl. L 212 vom 22.08.2018 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1139/oj).


ENDE

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