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Regelwerk, EU 2021, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1087 der Kommission vom 7. April 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Aktualisierung der Bezugnahmen auf die Bestimmungen des Abkommens von Chicago

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 236 vom 05.07.2021 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 19 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Luftfahrzeuge, ausgenommen unbemannte Luftfahrzeuge, und ihre Motoren, Propeller, Teile und nicht eingebaute Ausrüstung sollten den Umweltschutzanforderungen entsprechen. Die Verordnung (EU) 2018/1139 enthält solche Anforderungen, indem auf die umweltschutzspezifischen Bestimmungen des Abkommens von Chicago Bezug genommen wird.

(2) Der ICAO-Rat hat auf der fünften Sitzung seiner 219. Tagung am 11. März 2020 die Änderung 13 von ICAO-Anhang 16 Band I "Fluglärm" (Aircraft Noise), die Änderung 10 von Band II "Triebwerksemissionen von Luftfahrzeugen" (Aircraft Engine Emissions) und die Änderung 1 von Band III "CO2-Emissionen von Flugzeugen" (Aeroplane CO2 Emissions) des Abkommens von Chicago angenommen. Diese Änderungen traten am 1. Januar 2021 und müssen seitdem von allen Mitgliedstaaten angewandt werden.

(3) Die Bezugnahmen auf die Bestimmungen des Abkommens von Chicago sollten daher aktualisiert werden, weshalb die Verordnung (EU) 2018/1139 entsprechend geändert werden sollte.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen beruhen auf der Stellungnahme Nr. 03/2020 der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) nach Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 erhält folgende Fassung:

"Hinsichtlich Lärmentwicklung und Emissionen müssen diese Luftfahrzeuge sowie ihre Motoren, Propeller, Teile und ihre nicht eingebaute Ausrüstung die Umweltschutzanforderungen gemäß Änderung 13 von Band I, Änderung 10 von Band II und Änderung 1 von Band III - jeweils anwendbar ab dem 1. Januar 2021 - von Anhang 16 des Abkommens von Chicago erfüllen."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. April 2021

1) ABl. L 212 vom 22.08.2018 S. 1.

ENDE

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