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Regelwerk, EU 2018, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Verordnung (EU) 2018/1119 der Kommission vom 31. Juli 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 im Hinblick auf erklärte Ausbildungsorganisationen

(ABl. Nr. L 204 vom 13.08.2018 S.13, ber. L 323 S. 37, ber. 2021 L 74 S. 44, ber. L 204 S. 52)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Anhang VII (Teil-ORA) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission 2 müssen Organisationen für die Pilotenausbildung ein Managementsystem einrichten und aufrechterhalten, das auch die Überwachung der Einhaltung und ein Sicherheitsmanagementsystem beinhaltet. Die Gesamtorganisation sowie ihre Prozesse, Verfahren und Tätigkeiten müssen in einer detaillierten Dokumentation (Handbücher) dargelegt werden.

(2) Anhang VII (Teil-ORA) bildet eine geeignete Rechtsgrundlage für die Zertifizierung von Organisationen, die Ausbildungen mit dem Ziel der Erteilung einer Lizenz für Berufspiloten anbieten. Die in diesem Teil festgelegten Anforderungen sind jedoch für Organisationen, die Ausbildungen anbieten, die dem ausschließlichen Zweck dienen, Pilotenlizenzen für nichtgewerbliche Tätigkeiten und bestimmte Berechtigungen sowie Rechte und Zeugnisse zu erhalten, im Hinblick auf die diesen Organisationen entstehenden Kosten, Art und Umfang der Tätigkeiten dieser Organisationen sowie die Risiken und den Nutzen für die Flugsicherheit unnötig aufwendig und unverhältnismäßig. Daher hat die Europäische Agentur für Flugsicherheit in ihrem Fahrplan für die allgemeine Luftfahrt 3 auf die Notwendigkeit hingewiesen, ein einfacheres System für diese Organisationen zu entwickeln.

(3) Diese Organisationen sollten speziell für sie geltenden Anforderungen genügen, nicht aber verpflichtet sein, eine vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde einzuholen. Stattdessen sollte ihnen gestattet sein, gegenüber der zuständigen Behörde zu erklären, dass sie die für sie geltenden Anforderungen erfüllen.

(4) Die speziell für solche erklärten Ausbildungsorganisationen ("declared training organisations", DTO) geltenden Anforderungen sollten vereinfachte Sicherheitsverfahren beinhalten, die sowohl den geringeren Risiken, mit denen nichtgewerblich tätige Piloten konfrontiert sind, als auch der Notwendigkeit Rechnung tragen, dass die zuständigen Behörden eine angemessene Aufsicht ausüben können. Im Interesse der Sicherheit sollten zudem Vorschriften vorgesehen werden, die die Einreichung von Ausbildungsprogrammen und der zugehörigen Erklärung bei der zuständigen Behörde, das Führen von Aufzeichnungen, die Überwachung der Einhaltung im Rahmen einer jährlichen internen Überprüfung sowie die Ernennung eines DTO-Sicherheitsbeauftragten regeln.

(5) Aus den gleichen Gründen sollten auch die in Anhang VI (Teil-ARA) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 festgelegten Vorschriften für die Aufsicht und Durchsetzung im Hinblick auf die DTO geändert werden, um sicherzustellen, dass sie verhältnismäßig und hinreichend flexibel sind, auf einem Risikokonzept basieren und mit den speziell für die DTO geltenden Anforderungen im Einklang stehen.

(6) Zudem sollten auch einige andere Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 in Bezug auf Organisationen für die Pilotenausbildung geändert werden, um vor allem für Klarheit zu sorgen, nicht mehr relevante Übergangsbestimmungen zu streichen und Anhang I (Teil-FCL) jener Verordnung anzupassen, damit dieser sowohl zugelassene als auch erklärte Ausbildungsorganisationen umfasst.

(7) Für die Einführung der Maßnahmen zur Vermeidung und Beendigung von außer Kontrolle geratenen Flugzuständen sollte zusätzliche Zeit vorgesehen werden.

(8) Die Europäische Agentur für Flugsicherheit hat einen Entwurf der Durchführungsbestimmungen ausgearbeitet und der Kommission als Stellungnahme Nr. 11/2016 nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 übermittelt.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 werden folgende Begriffsbestimmungen eingefügt:

"14. "annehmbare Nachweisverfahren" (acceptable means of compliance, AMC) bezeichnen von der Agentur festgelegte unverbindliche Standards, die veranschaulichen, in welcher Weise die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen erreicht werden kann;

15. "alternative Nachweisverfahren" (alternative means of compliance, AltMoC) bezeichnen Nachweisverfahren, die eine Alternative zu bestehenden AMC darstellen oder neue Verfahren vorschlagen, mit denen die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008

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