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Regelwerk, EU 2020, Immissionsschutz - EU Bund

Beschluss (EU) 2020/768 des Rates vom 9. Juni 2020 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2016/915 des Rates hinsichtlich des - im Zusammenhang mit CORSIa - für die Messung des Anstiegs der CO2-Emissionen zu verwendenden Bezugszeitraums unter Berücksichtigung der Folgen der COVID-19-Pandemie

(ABl. L 187 vom 12.06.2020 S. 10)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) 2016 beschloss die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO), die mit dem Abkommen von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt (im Folgenden "Abkommen") gegründet wurde, auf ihrer 39. Generalversammlung mit ihrer Entschließung A39-3 (im Folgenden "Entschließung A39-3"), einen globalen marktgestützten Mechanismus zu entwickeln, um die Treibhausgasemissionen durch die internationale Luftfahrt auf ihr Niveau von 2020 zu begrenzen. Der Standpunkt der Union zur Ausarbeitung und Annahme dieses Mechanismus und seiner verschiedenen Einzelbestandteile wurde mit dem Beschluss (EU) 2016/915 1 des Rates festgelegt.

(2) Am 27. Juni 2018 hat der ICAO-Rat auf der zehnten Sitzung seiner 214. Tagung die Erste Ausgabe von Anhang 16 Band IV des Abkommens angenommen: die Internationalen Richtlinien und Empfehlungen zum Umweltschutz - System zur Verrechnung und Reduzierung von Kohlenstoffdioxid für die internationale Luftfahrt (Carbon Offsetting and Reduction Scheme for International Aviation, im Folgenden "CORSIA"). Gemäß der Entschließung A39-3, die durch die auf der 40. Tagung der ICAO-Versammlung angenommene Entschließung A40-19 (im Folgenden "Entschließung A40-19") ersetzt wurde, werden in dieser Ersten Ausgabe unter anderem die Emissionswerte festgelegt, die zur Berechnung der Faktoren für den Anstieg (sowohl auf Ebene des Sektors als auch der Flugzeugbetreiber) verwendet werden. Diese Werte werden als Durchschnitt der in den Jahren 2019 und 2020 unter CORSIa fallenden CO2-Emissionen aus dem internationalen Luftverkehr festgelegt (sowohl auf Ebene des Sektors als auch auf Ebene der einzelnen Flugzeugbetreiber).

(3) Die derzeitige COVID-19-Pandemie wird zu einem deutlichen Rückgang der CO2-Emissionen aus dem internationalen Luftverkehr im Jahr 2020 führen. Damit werden auch deutlich niedrigere CORSIA-Emissionswerte zur Berechnung der Anstiegsfaktoren verwendet werden. Werden diese Werte nicht geändert, könnte die Verwendung dieser deutlich niedrigeren CORSIA-Emissionswerte - abhängig davon, wie schnell sich der internationale Luftverkehr erholt und wie sich die CO2-Emissionen aus dem internationalen Luftverkehr entwickeln - dazu führen, dass deutlich höhere Kompensationen geleistet werden müssten.

(4) Es ist davon auszugehen und in der Tat wichtig, dass der ICAO-Rat auf seiner 220. Tagung vom 8. bis 26. Juni 2020 einen Beschluss über die Änderung der Emissionswerte fasst, die zur Berechnung der Anstiegsfaktoren im Rahmen von CORSIa verwendet werden, genauer gesagt in Bezug auf den zu berücksichtigenden Bezugszeitraum ("Basiszeitraum").

(5) Jede Änderung der Internationalen Richtlinien und Empfehlungen von CORSIa würde einen rechtswirksamen Beschluss eines durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremiums im Sinne von Artikel 218 Absatz 9 AEUV darstellen.

(6) Zwar haben sich die Union und ihre Mitgliedstaaten stets für ein globales Reduktionsziel für Treibhausgasemissionen aus dem internationalen Luftverkehr auf einem Niveau ausgesprochen, das das Niveau von 2020 nicht überschreitet, doch scheint unter den derzeitigen Umständen eine Bezugnahme auf das Jahr 2019 als Basiszeitraum der bestmögliche, auf realen Daten beruhende Näherungswert zu sein, um das langfristige Ziel der ICAO eines CO2-neutralen Wachstums ab 2020, wie es in der Entschließung A39-3 festgelegt wurde, widerzuspiegeln. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick darauf, auch weiterhin ausreichende Unterstützung zu erhalten, zur Wahrung der Kernelemente der CORSIA-Konzeption und auf der Grundlage der derzeit verfügbaren Informationen sollte das Kalenderjahr 2019 als Basiszeitraum akzeptiert werden.

(7) Die in der aktuellen Debatte angesprochene Alternative, nämlich abhängig von Entwicklungsstand, Jahr der Teilnahme an CORSIa oder anderen Kriterien unterschiedliche Basiszeiträume je nach Land festzulegen, sollte nicht unterstützt werden. Dies würde gegen den in der Entschließung A40-19 genannten Grundsatz der Nichtdiskriminierung verstoßen und könnte den Fortbestand von CORSIa in seiner derzeitigen Form gefährden.

(8) Daher sollte der Beschluss (EU) 2016/915 so geändert werden, dass die Union und ihre Mitgliedstaaten das Kalenderjahr 2019 als Basiszeitraum akzeptieren können.

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