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Regelwerk, EU 2020, Energienutzung - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2020/858 der Kommission vom 18. Juni 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/732 durch Verschiebung ihres Geltungsbeginns

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 195 vom 19.06.2020 S. 57)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach der Durchführungsverordnung (EU) 2018/732 der Kommission 2 sollte die Anzeige des Vergleichs von Kraftstoffpreisen an Tankstellen anhand einer Auswahl von Pkw-Modellen erfolgen, die mindestens hinsichtlich Gewicht und Leistung vergleichbar sind. Zudem können die Mitgliedstaaten Digitalisierungsmöglichkeiten wie z.B. Online-Instrumente nutzen, um Informationen über die auf dem Markt erhältlichen Fahrzeugmodelle bereitzustellen und weitere Informationen zu ergänzen. Die Anzeige des Kraftstoffpreisvergleichs an Tankstellen kann daher auch durch die Anzeige eines Links zu einer Website mit vollständigeren oder zusätzlichen Informationen ergänzt werden. Dieser sollte die Anzeige an der Tankstelle jedoch nicht ersetzen.

(2) Die Mitgliedstaaten sollten festlegen, welche Tankstellen auf der Grundlage der in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2018/732 dargelegten gemeinsamen Methode die Ergebnisse des auf eine Maßeinheit bezogenen Preisvergleichs für alternative Kraftstoffe anzeigen müssen. Die Informationen sollten so angezeigt werden, dass angemessene Verbraucherinformationen sichergestellt sind, etwa auf Plakaten, Anzeigetafeln oder Monitoren. Für deren Installation sind besondere Arbeiten an den Tankstellen erforderlich. Die Lösungen sollten keine Belastungen für kleine und mittlere Unternehmen nach sich ziehen.

(3) Die Union hat im Rahmen der Fazilität "Connecting Europe" eine programmunterstützende Maßnahme eingeleitet, um die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des Artikels 7 Absatz 3 der Richtlinie 2014/94/EU zu unterstützen, wobei auch Empfehlungen für eine harmonisierte Einführung von Informationsanzeigen abgegeben werden sollen. Diese Empfehlungen liegen jedoch noch nicht vor, da die erforderlichen Vor-Ort-Prüfungen verschoben werden mussten, weil der für die Prüfungen nötige Zugang zu Tankstellen seit Beginn der Ausgangsbeschränkungen aufgrund der COVID-19-Pandemie stark eingeschränkt ist. Die Kommission hat die Dauer der programmunterstützenden Maßnahme daher auf Ersuchen der beteiligten Mitgliedstaaten durch Änderung der betreffenden Finanzhilfevereinbarung bis zum 30. September 2020 verlängert. Die im Rahmen der programmunterstützenden Maßnahme an die Mitgliedstaaten abzugebenden endgültigen Empfehlungen für eine harmonisierte Umsetzung des Artikels 7 Absatz 3 der Richtlinie 2014/94/EU werden daher ebenfalls erst zu einem späteren Zeitpunkt vorgelegt.

(4) Die im Ausschuss für die Infrastruktur für alternative Kraftstoffe vertretenen Mitgliedstaaten haben auf der Sitzung am 3. April 2020 darauf hingewiesen, dass der Zugang zu Tankstellen aufgrund der Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19 erschwert ist. Daher können nicht alle erforderlichen Arbeiten durchgeführt werden, um die Tankstellen im Einklang mit den aus der programmunterstützenden Maßnahme resultierenden Empfehlungen mit den Anzeigen auszustatten. Zudem sind für das Anbringen von Plakaten, Monitoren oder Anzeigetafeln physische Arbeiten an den Tankstellen erforderlich, was aufgrund des einzuhaltenden physischen Abstands mit Sicherheitsrisiken für die Kundinnen und Kunden sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verbunden sein könnte. Aus diesen Gründen haben Mitgliedstaaten um eine Verschiebung des Geltungsbeginns der Durchführungsverordnung (EU) 2018/732 gebeten.

(5) Aufgrund der genannten Einschränkungen ist es nicht möglich, an Tankstellen die erforderliche Infrastruktur aufzubauen, um die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/732 dargelegte Methode ab dem in Artikel 2 der genannten Verordnung festgelegten Geltungsbeginn anzuwenden. Darüber hinaus haben die Mitgliedstaaten Schwierigkeiten bei der Erhebung der relevanten Daten. Der Geltungsbeginn der Durchführungsverordnung (EU) 2018/732 sollte daher um sechs Monate verschoben werden, um den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, die negativen Auswirkungen der Verzögerung aufgrund der COVID-19-Krise auf die praktische Umsetzung der in der Verordnung vorgesehenen Maßnahmen auszugleichen.

(6) Im Interesse einer sofortigen Erleichterung in der noch andauernden COVID-19-Krise, und um es den Mitgliedstaaten und allen Beteiligten zu ermöglichen, ihre Planung an die vorgeschlagene Änderung anzupassen, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2014/94/EU eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Artikel 2 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/732 erhält folgende Fassung:

"Sie gilt ab dem 7. Dezember 2020."

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