Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2020, Lebensmittel / Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2020/999 der Kommission vom 9. Juli 2020 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben und der Rückverfolgbarkeit des Zuchtmaterials von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 221 vom 10.07.2020 S. 99)



Hinweis: s. Liste zur Ergänzung und mit Durchführungsbestimmungen ... zu VO (EU) 2016/429

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 96 Absatz 3 und auf Artikel 123,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EU) 2016/429 wurden Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen festgelegt, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind. Diese Vorschriften gelten u. a. für Zuchtmaterial gehaltener Landtiertierarten wie Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Equiden und anderer Landtierarten. Sie enthält ferner Vorschriften für die Registrierung und Zulassung von Betrieben, die Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden herstellen. In der Verordnung (EU) 2016/429 sind zudem Vorschriften über die Rückverfolgbarkeit und die Tiergesundheitsanforderungen für Verbringungen von Zuchtmaterialsendungen innerhalb der Union festgelegt. Ferner wird der Kommission darin die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um das reibungslose Funktionieren des mit der genannten Verordnung geschaffenen neuen Rechtsrahmens zu gewährleisten.

(2) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission 2 enthält Vorschriften zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 in Bezug auf die Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben und die Rückverfolgbarkeit sowie die Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial bestimmter gehaltener Landtiere innerhalb der Union.

(3) Daher müssen Vorschriften für die einheitliche Durchführung der Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/429 und der ergänzenden Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 über die Informationen, die Unternehmer in Anträgen auf Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben für Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden angeben müssen, sowie über die Fristen für die Bereitstellung dieser Informationen festgelegt werden. Ferner müssen Vorschriften über die technischen Anforderungen und Spezifikationen für die Kennzeichnung des Zuchtmaterials von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden sowie die betrieblichen Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Sendungen dieses Zuchtmaterials festgelegt werden.

(4) Gemäß Artikel 96 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen darüber festlegen, welche Angaben die Unternehmer mit Anträgen auf Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben für Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden, aus denen Zuchtmaterial dieser Tiere in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden soll, machen müssen und innerhalb welcher Fristen diese Angaben gemacht werden müssen. Die Frist für die Prüfung solcher Anträge durch die zuständige Behörde sollte so lang bemessen sein, dass diese eine eingehende Analyse durchführen kann, sie sollte jedoch 90 Tage vor dem geplanten Zeitpunkt, an dem die Unternehmer die Tätigkeit aufnehmen wollen, nicht überschreiten, damit diese ihre Tätigkeit innerhalb einer angemessenen Frist beginnen können.

(5) Da nach der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 fünf verschiedene Arten zugelassener Zuchtmaterialbetriebe vorgesehen sind, sollten die Unternehmer in ihren Anträgen auf Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben für Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden angeben, welche Art von Tätigkeiten sie in diesen Betrieben durchführen wollen. In einen solchen Antrag sollte auch der Plan mit Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren für den Betrieb des Zuchtmaterialbetriebs aufgenommen werden. In Anbetracht der wichtigen Rolle des Stationstierarztes und des verantwortlichen Tierarztes der Einheit, die für die Tätigkeiten zugelassener Zuchtmaterialbetriebe zuständig sind, sollten deren Daten in den Anträgen auf Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben angegeben werden.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 05.04.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion