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Regelwerk, EU 2020, Natur-/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1027 der Kommission vom 14. Juli 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 771/2014, (EU) Nr. 1242/2014 und (EU) Nr. 1243/2014 hinsichtlich der Durchführung und Überwachung spezifischer Maßnahmen zur Milderung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie im Fischerei- und Aquakultursektor

(ABl. L 227 vom 16.07.2020 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds 1, insbesondere auf Artikel 18 Absatz 3, Artikel 72 Absatz 3, Artikel 97 Absatz 2 und Artikel 107 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2020/560 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurde die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 geändert, um spezifische Maßnahmen zur Milderung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs im Fischerei- und Aquakultursektor einzuführen.

(2) Um die Durchführung der Verordnung (EU) 2020/560 3 zu ermöglichen, sollten das in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 771/2014 der Kommission festgelegte Muster für operationelle Programme im Rahmen des Europäischen Meeres- und Fischereifonds (im Folgenden "EMFF") und der Aufbau der Ausgleichspläne für Marktteilnehmer in Gebieten in äußerster Randlage unter Berücksichtigung der Anforderungen der neuen Maßnahmen angepasst werden.

(3) Die Durchführung der Verordnung (EU) 2020/560 erfordert auch Anpassungen der technischen Spezifikationen und Regeln für die Darstellung kumulativer Betriebsdaten und Informationen, die der Kommission von den Mitgliedstaaten gemäß den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1242/2014 4 und (EU) Nr. 1243/2014 5 der Kommission zu übermitteln sind. Diese Anpassungen sollten eine zuverlässige Überwachung und Berichterstattung über Maßnahmen im Zusammenhang mit der Eindämmung der COVID-19-Pamdemie ermöglichen. Gemäß Artikel 97 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 endet die jährliche Frist für die Übermittlung der kumulierten Daten über Vorhaben am 31. März. Dies bedeutet, dass die Mitgliedstaaten diese Informationen ab 2021 in dem geänderten Format übermitteln sollten, um eine kohärente und harmonisierte Berichterstattung zu gewährleisten.

(4) Die Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 771/2014, (EU) Nr. 1242/2014 und (EU) Nr. 1243/2014 der Kommission sollten daher entsprechend geändert werden.

(5) Damit die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen aufgrund der Dringlichkeit der Bereitstellung der erforderlichen Unterstützung rasch angewandt werden können, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Europäischen Meeres- und Fischereifonds

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 771/2014

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 771/2014 wird wie folgt geändert:

1. Abschnitt 4.5 des Anhangs I erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.

2. Abschnitt 8.2 des Anhangs I erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.

3. Anhang II wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1242/2014

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1242/2014 wird wie folgt geändert:

1. Anhang I wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

2. Anhang V Tabelle 1 Zeile I.9 erhält die Fassung von Anhang II der vorliegenden Verordnung.

Artikel 3 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1243/2014

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1243/2014 wird wie folgt geändert:

1. Anhang I wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.

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