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Regelwerk, EU 2020, Verwaltung/Datenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1070 der Kommission vom 20. Juli 2020 zur Festlegung der Merkmale drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite gemäß Artikel 57 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 234 vom 21.07.2020 S. 11)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation 1, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Wie in der Richtlinie (EU) 2018/1972 anerkannt wurde, sollte die Einrichtung drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite durch eine genehmigungsfreie Einrichtungsregelung erleichtert werden, denn drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite dürften sich positiv auf die Nutzung von Funkfrequenzen und die Entwicklung der drahtlosen Kommunikation in der Union auswirken.

(2) Ein drahtloser Zugangspunkt mit geringer Reichweite hat verschiedene Funktionselemente wie Signalverarbeitungseinheit, Funkfrequenzmodul, Antennensystem, Kabelverbindungen und Gehäuse. In bestimmten Fällen kann das Antennensystem ganz oder teilweise getrennt von den anderen Bestandteilen eines drahtlosen Zugangspunkts mit geringer Reichweite installiert und über ein oder mehrere dedizierte Kabel angeschlossen werden. Dieser Aufbau wird verwendet für verteilte Antennensysteme oder verteilte Funksysteme, die von einem oder mehreren Betreibern genutzt werden. Ein drahtloser Zugangspunkt mit geringer Reichweite kann für eine Benutzung durch zwei oder mehr Funkfrequenznutzer ausgelegt sein.

(3) Drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite nach Artikel 57 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 sollten das Erscheinungsbild nur minimal beeinträchtigen, damit sie in der Öffentlichkeit angenommen werden und eine nachhaltige Einführung möglich ist. Zu diesem Zweck sollten sie entweder für die allgemeine Öffentlichkeit unsichtbar sein oder in visuell unauffälliger Weise an ihrer Trägerstruktur angebracht werden. Überdies sollte bei ihrem Betrieb ein hohes Niveau des Schutzes der öffentlichen Gesundheit entsprechend der Empfehlung 1999/519/EG 2 gewährleistet werden.

(4) Die Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 3 sieht vor, dass Funkanlagen, zu denen auch drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite gehören, so konstruiert sein müssen, dass sie den Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Menschen gewährleisten.

(5) Die physischen und technischen Merkmale drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite, die unter Artikel 57 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 fallen, sollten daher im Hinblick auf das maximale Volumen, Gewichtsbegrenzungen und die maximale Sendeleistung festgelegt werden. Die Wahl des maximalen Volumens zur Begrenzung der visuellen Wirkung eines drahtlosen Zugangspunkts mit geringer Reichweite sollte eine gewisse Flexibilität im Entwurf und eine gewisse Anpassungsfähigkeit an die physischen und technischen Merkmale der Trägerstruktur ermöglichen.

(6) Wie die für die Kommission durchgeführte Untersuchung "Light Deployment Regime for small Area Wireless Access Points (SAWAP)" 4 (Vereinfachte Einführungsregelung für drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite) ergeben hat, sollte ein Volumen von 30 Litern ausreichen, um die Hauptbestandteile eines drahtlosen Zugangspunkts mit geringer Reichweite unterzubringen und gleichzeitig das Gerät unauffällig wirken zu lassen. Dieses Höchstvolumen sollte gelten für alle drahtlosen Zugangspunkte mit geringer Reichweite, die einem oder mehreren Funkfrequenznutzern dienen, sowie für mehrere drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite, die zusammen an demselben kleinflächigen Infrastrukturelement angebracht werden, wie z.B. an Lichtmasten, Verkehrsampeln, Reklametafeln oder Bushaltestellen, die aufgrund ihrer Abmessungen oder ihrer Häufigkeit oder beider in einem bestimmten Gebiet das visuelle Erscheinungsbild nicht beeinträchtigen sollten.

(7) Drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite sollten der europäischen Norm EN 62232:2017 5 "Bestimmung der HF-Feldstärke, der Leistungsdichte und der spezifischen Absorptionsrate (SAR) in der Nachbarschaft von Funkkommunikations-Basisstationen zur Ermittlung der menschlichen Exposition" entsprechen. Diese Norm gibt zur Bewertung der Exposition des Menschen gegenüber den elektromagnetischen Feldern (EMF) eine Methodik für die Installation von Basisstationen unter Berücksichtigung ihrer Sendeleistung vor und entspricht den in der Empfehlung 1999/519

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