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Regelwerk, EU 2020, Wasser - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1074 der Kommission vom 17. Juli 2020 zur Gewährung einer von Dänemark beantragten Ausnahmegenehmigung gemäß der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen

(Nur der dänische Text ist verbindlich)

(ABl. L 234 vom 21.07.2020 S. 29)



s.a.: Liste über Anträge/zur Gewährung auf Genehmigung zur RL 91/676/EWG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen 1, insbesondere auf Anhang III Absatz 2 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Entscheidung 2002/915/EG 2 hat die Kommission eine von Dänemark auf der Grundlage der Richtlinie 91/676/EWG beantragte Ausnahmegenehmigung für die Ausbringung von Viehdung mit einem Stickstoffgehalt von bis zu 230 kg pro Hektar und Jahr in bestimmten Rinderhaltungsbetrieben gewährt. Diese Ausnahmegenehmigung wurde mit den Entscheidungen 2005/294/EG 3 und 2008/664/EG 4 der Kommission sowie mit den Durchführungsbeschlüssen 2012/659/EU 5, (EU) 2017/847 6 und (EU) 2018/1928 7 der Kommission verlängert.

(2) Unter die mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1928 genehmigte Ausnahmeregelung fielen im Zeitraum 2017-2018 1.312 Rinderhaltungsbetriebe, 396.000 Großvieheinheiten (dies entspricht 39,6 Mio. kg Stickstoff im Dung) und 198.195 ha Ackerfläche, d. h. jeweils 3,9 % der Gesamtzahl der Betriebe, 18,1 % des gesamten Stickstoffs (N) im ausgebrachten Viehdung und 8,2 % der landwirtschaftlichen Nettogesamtfläche in Dänemark.

(3) Mit Schreiben vom 20. März 2020 hat Dänemark bei der Kommission eine Verlängerung der Ausnahmeregelung gemäß Anhang III Nummer 2 Absatz 3 der Richtlinie 91/676/EWG beantragt.

(4) Dänemark hat mit Teilen der Durchführungsverordnung Nr. 760 vom 30. Juni 2019 über Umweltvorschriften für die Tierhaltung und die Lagerung und Verwendung von Düngemitteln, des Gesetzes Nr. 338 vom 2. April 2019 über die Verwendung von Düngemitteln in der Landwirtschaft und über Maßnahmen zur Nährstoffverringerung in der geänderten Fassung, der Durchführungsverordnung Nr. 762 vom 29. Juli 2019 über die Verwendung von Düngemitteln in der Landwirtschaft im Planungszeitraum 2019/2020 und der Durchführungsverordnung Nr. 66 vom 28. Januar 2020 über Maßnahmen zur Nährstoffverringerung und landwirtschaftliche Maßnahmen im Planungszeitraum 2020/2021 im Einklang mit Artikel 5 der Richtlinie 91/676/EWG ein Aktionsprogramm für den Planungszeitraum 2020/2021 aufgestellt. Als Ergänzung zu diesen Maßnahmen führt Dänemark seit 2019 gemäß dem Gesetz Nr. 338 vom 2. April 2019 über die Verwendung von Düngemitteln in der Landwirtschaft und über Maßnahmen zur Nährstoffverringerung eine gezielte Regelung durch. Darüber hinaus umfasst die dänische Gesetzgebung allgemeine Vorschriften für Phosphor gemäß dem Gesetz Nr. 256 vom 21. März 2017 über die Tierhaltung und die Verwendung von Düngemitteln und der Verordnung Nr. 865 vom 23. Juni 2017 über die erwerbsmäßige Tierhaltung, Viehdung, Silierung usw., in der geltenden Fassung von Verordnung Nr. 760 vom 30. Juli 2019.

(5) Die dänischen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG beinhalten Grenzwerte für das Ausbringen von Stickstoff. Im August 2017 sind Rechtsvorschriften zur Begrenzung des Ausbringens von Phosphor in Kraft getreten.

(6) Die dänischen Rechtsvorschriften enthalten eine kombinierte gezielte Regelung mit fakultativen und verbindlichen Vorschriften für Zwischenfrüchte für den unter diesen Beschluss fallenden Zeitraum. Im Rahmen der Regelung treten die verbindlichen Vorschriften für Zwischenfrüchte automatisch in Kraft, wenn mit freiwilligen Vereinbarungen für Zwischenfrüchte die Umweltziele nicht erreicht werden. Die Flächen mit Zwischenfruchtanbau ergänzen den national verbindlich vorgeschriebenen Zwischenfruchtanbau nach dem Gesetz Nr. 338 vom 2. April 2019 in geänderter Fassung. Diese Regelung ist notwendig, um zu verhindern, dass die Anwendung der derzeitigen Ausnahmegenehmigung zu einer schlechteren Wasserqualität führt.

(7) Aus den von Dänemark gelieferten Informationen zu der mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1928 gewährten Ausnahmegenehmigung geht hervor, dass diese Ausnahme nicht zu einer Verschlechterung der Wasserqualität gegenüber Flächen führt, die nicht von der Genehmigung erfasst sind. Die Daten über die Durchführung der Richtlinie 91/676

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