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Regelwerk, EU 2020, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1119 der Kommission vom 27. Juli 2020 über die Verlängerung der von der United Kingdom Health and Safety Executive ergriffenen Maßnahme, die Bereitstellung des Biozidprodukts Ficam D auf dem Markt und seine Verwendung im Freien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zu gestatten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 4968)
(Nur der englische Text ist verbindlich)

(ABl. L 243 vom 29.07.2020 S. 3)



s.a.: Liste - über die Verlängerung ... gem. VO (EU) 528/2012

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 3, in Verbindung mit Artikel 131 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 3. September 2019 erließ die United Kingdom Health and Safety Executive (im Folgenden die "zuständige Behörde") gemäß Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 einen Beschluss, mit dem die Bereitstellung des Biozidprodukts Ficam D auf dem Markt und dessen Verwendung im Freien zur Bekämpfung von Nestern der Asiatischen Hornisse bis zum 1. März 2020 gestattet wurde (im Folgenden die "Maßnahme"). Die zuständige Behörde unterrichtete die Kommission und die zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung von dieser Maßnahme und begründete sie.

(2) Nach Angaben der zuständigen Behörde war die Maßnahme notwendig zum Schutz von Tieren und der Umwelt, insbesondere von Honigbienen und anderen nützlichen Insekten. Die Asiatische Hornisse (Vespa velutina nigrithorax de Buysson, 1905) ist in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1141 der Kommission 3 als invasive gebietsfremde Art von unionsweiter Bedeutung aufgeführt, da sie nach vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen wahrscheinlich erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Biodiversität oder die damit verbundenen Ökosystemleistungen hat. Konkret ist die Asiatische Hornisse eine Bedrohung für Honigbienen und andere nützliche Insekten, die zur Beute der Asiatischen Hornisse zählen, sodass deren ökologische Funktion beeinträchtigt wird.

(3) Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 müssen die Mitgliedstaaten sofort Beseitigungsmaßnahmen ergreifen, wenn eine in der Liste aufgeführte Art in einer frühen Phase der Invasion in ihrem Hoheitsgebiet erkannt wurde.

(4) Ficam D ist ein Stäubemittel mit dem Wirkstoff Bendiocarb, der zur Verwendung in Biozidprodukten der in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 definierten Produktart 18 (Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden) zugelassen ist. Ficam D wurde gemäß den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs über Biozide zugelassen und ist ein zentrales Element der Reaktion des Vereinigten Königreichs auf das Auftreten der Asiatischen Hornisse, indem es zur Behandlung und Bekämpfung ihrer Nester eingesetzt wird. Die Zulassung von Ficam D gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 sieht vor, dass das Produkt aufgrund potenzieller ökologischer Bedenken gegen seine Verwendung im Freien nur in Innenräumen verwendet werden darf.

(5) Am 28. Januar 2020 ging bei der Kommission ein begründeter Antrag der zuständigen Behörde auf Verlängerung der Maßnahme gemäß Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ein. Der Antrag wurde aufgrund der Befürchtung, dass Honigbienen und andere nützliche Insekten über den 1. März 2020 hinaus durch die Asiatische Hornisse gefährdet werden könnten, und aufgrund der Tatsache gestellt, dass Ficam D für die Eindämmung der von der Asiatischen Hornisse ausgehenden Gefahr von entscheidender Bedeutung ist.

(6) Die zuständige Behörde hat untersucht, welche Alternativen es für die Behandlung von Nestern der Asiatischen Hornisse sowie gegenüber der direkten Behandlung der Nester (z.B. Köder) gibt. Es wird jedoch noch Zeit benötigt, um Versuche durchzuführen und die Ergebnisse zu analysieren, um die Eignung und Wirksamkeit der Alternativen zu bestätigen und die beste Alternative zu Ficam D zu ermitteln.

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