2020/1169 - UN-Regelung Nr. 25
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1. Anwendungsbereich
2. Begriffsbestimmungen
3. Antrag auf Genehmigung
4. Kennzeichnungen
5. Genehmigung
6. Allgemeine Vorschriften
| 7. Prüfungen |
| 7.1. Bestimmung des Bezugspunktes (H-Punkt) des Sitzes, in den die Kopfstütze einbezogen ist |
| 7.2. Bestimmung der Höhe der Kopfstütze |
| 7.3. Bestimmung der Breite der Kopfstütze (siehe Anhang 4 Abb. 2 dieser Regelung). |
| 7.4. Bestimmung der Wirksamkeit der Einrichtung |
| 7.5. Bestimmung des Abstands "a" der Kopfstützenzwischenräume (siehe Anhang 7 dieser Regelung) |
8. Übereinstimmung der Produktion
9. Massnahmen bei Abweichungen in der Produktion
10. Änderung des Kopfstützentyps und Erweiterung der Genehmigung
11. Anweisungen
12. Endgültige Einstellung der Produktion
13. Übergangsbestimmungen
14. Namen und Anschriften der technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und der Typgenehmigungsbehörden
Anhang 1 Mitteilung
Anhang 2 Anordnungen der Genehmigungszeichen
Anhang 3 Verfahren zur Bestimmung des H-Punktes und des tatsächlichen Rumpfwinkels für Sitzplätze in Kraftfahrzeugen
| Anhang 4 Bestimmung der Höhe und Breite der Kopfstütze |
| Abbildung 1 Höhe |
| Abbildung 2 |
Anhang 5 Bezugslinien und Messungen während der Prüfungen
| Anhang 6 Prüfverfahren zur Bestimmung der Energieaufnahme |
| 1. Aufbau, Prüfvorrichtung, Geräte zur Aufzeichnung der Messwerte und Verfahren |
| 1.1. Einbau |
| 1.2. Prüfvorrichtung |
| 1.3. Geräte zur Aufzeichnung der Messwerte |
| 1.4. Prüfverfahren |
| 2. Ergebnisse |
| 3. Gleichwertige Verfahren |