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2020/1169 - UN-Regelung Nr. 25 Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von in Fahrzeugsitze einbezogenen und von nicht einbezogenen Kopfstützen
(ABl. L 258 vom 07.08.2020 S. 30)
Nur die von der UNECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UNECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:
http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html
Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis:
Ergänzung 1 zur Änderungsserie 04 - Datum des Inkrafttretens: 15. Juni 2015
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| Ergänzende Informationen |
| Liste der UN-Regelungen und ergänzenden Dateien
Regelung Nr. 25 [2010] Regelung Nr. 25 [2005] |
1. Anwendungsbereich
1.1. Diese Regelung gilt für Einrichtungen, die als Kopfstützen dienen und einer der in Absatz 2.2 genannten Arten entsprechen. 1
1.1.1. Sie gilt nicht für Kopfstützen, die an Klappsitzen oder quer zur Fahrtrichtung oder rückwärts gerichteten Sitzen angebracht werden können.
1.1.2. Sie gilt für Sitzlehnen, falls sie so konstruiert sind, dass sie als Kopfstützen im Sinne von Absatz 2.2 dienen können.
2. Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Regelung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
2.1. "Fahrzeugtyp" bezeichnet Kraftfahrzeuge, die sich in wesentlichen Punkten wie den folgenden nicht unterscheiden:2.1.1. Formen und Innenabmessungen des Aufbaus, der den Insassenraum bildet,
2.1.2. Typ und Abmessungen der Sitze,
2.1.3. Typ und Abmessungen der Befestigungsteile der Kopfstütze und der betreffenden Teile der Fahrzeugstruktur, falls die Kopfstütze direkt an der Fahrzeugstruktur verankert ist.
2.2. "Kopfstütze" bezeichnet eine Einrichtung, deren Zweck es ist, die Rückwärtsverlagerung des Kopfes eines erwachsenen Insassen im Verhältnis zu seinem Rumpf zu begrenzen, um bei einem Unfall die Verletzungsgefahr für die Halswirbel des Insassen zu verringern.
2.2.1. "Integrierte Kopfstütze" bezeichnet eine Kopfstütze, die durch den oberen Teil der Rückenlehne gebildet wird. Kopfstützen nach Absatz 2.2.2 und 2.2.3, die nur mithilfe von Werkzeug oder nach teilweisem oder vollständigem Entfernen der Ausstattung des Sitzes vom Sitz oder von der Fahrzeugstruktur gelöst werden können, fallen unter diese Begriffsbestimmung.
2.2.2. "Abnehmbare Kopfstütze" bezeichnet eine Kopfstütze, die durch ein vom Sitz trennbares Bauteil gebildet wird und so konstruiert ist, dass sie in die Rückenlehnenstruktur eingesteckt und dort zwangsläufig festgehalten wird.
2.2.3. "Separate Kopfstütze" bezeichnet eine Kopfstütze, die durch ein vom Sitz getrenntes Bauteil gebildet wird und so beschaffen ist, dass sie in die Fahrzeugstruktur eingeführt und/oder dort zwangsläufig festgehalten wird.
2.3. "Sitztyp" bezeichnet Sitze, die sich in ihren Abmessungen, ihrem Rahmen und ihrer Polsterung nicht unterscheiden, obwohl sie in Ausführung und Farbe unterschiedlich sein können.
2.4. "Kopfstützentyp" bezeichnet Kopfstützen, die sich in ihren Abmessungen, ihrem Rahmen und ihrer Polsterung nicht unterscheiden, obwohl sie in Ausführung, Farbe und Bezug unterschiedlich sein können.
2.5. "Bezugspunkt" des Sitzes ("H-Punkt") (siehe Anhang 3 dieser Regelung) bezeichnet die Spur der theoretischen Drehachse zwischen dem Bein und dem Rumpf eines durch eine Prüfpuppe dargestellten menschlichen Körpers in einer vertikalen Längsebene des Sitzes.
2.6. "Bezugslinie" bezeichnet eine Gerade, die - entweder bei einer Prüfpuppe mit dem Gewicht und den Abmessungen einer männlichen 50-Perzentil Prüfpuppe oder bei einer Prüfpuppe mit identischen Eigenschaften - durch Verbindung des Nackens mit dem Brustkorb verläuft. Bei der in Anhang 3 dargestellten Prüfpuppe zur Bestimmung des H-Punktes des Sitzes ist die Bezugslinie diejenige, die in Abbildung 1 der Anlage zu Anhang 3 dargestellt ist.
2.7. "Kopflinie" bezeichnet eine Gerade, die durch den Schwerpunkt des Kopfes und durch die Verbindung des Nackens mit dem Brustkorb verläuft. Befindet sich der Kopf in Ruhestellung, so deckt sich die Kopflinie mit der Bezugslinie.
2.8. "Klappsitz" ("Notsitz") bezeichnet einen Sitz, der für die gelegentliche Benutzung vorgesehen und gewöhnlich weggeklappt ist.
2.9. "Einstelleinrichtung" bezeichnet die Einrichtung, mit der der Sitz oder seine Teile in eine Stellung gebracht werden können, die der Körperform des Insassen angepasst ist.
(Stand: 23.10.2025)
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