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Regelwerk, EU 2020, Allgemeines - Berufe

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1190 der Kommission vom 11. August 2020 zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 262 vom 12.08.2020 S. 4)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen 1, insbesondere auf Artikel 4a Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission 2 muss die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats hinsichtlich der Niederlassung und der vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 2005/36/EG zunächst eine von mehreren Entscheidungen treffen. Eine davon ist die Entscheidung über eine Verlängerung der Gültigkeit des Europäischen Berufsausweises (EBA).

(2) Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 2005/36/EG gilt jedoch nur für Fälle, in denen Dienstleistungen erstmalig erbracht werden sollen. Im Kontext von Artikel 20 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 ist eine Entscheidung über die Verlängerung der Gültigkeit des EBa daher nicht relevant.

(3) Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 sollte daher entsprechend berichtigt werden.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehene Maßnahme entspricht der Stellungnahme des in Artikel 58 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausschusses für die Anerkennung von Berufsqualifikationen

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/983 erhält folgende Fassung:

"(1) Hinsichtlich der Niederlassung und der vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 2005/36/EG trifft die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats entweder die Entscheidung, den EBa auszustellen oder die Ausstellung des EBa abzulehnen, oder Ausgleichsmaßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 4 oder Artikel 14 der Richtlinie 2005/36/EG anzuwenden."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. August 2020

1) ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 22.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom 25.06.2015 S. 27).

ENDE

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