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Regelwerk, EU 2020, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2020/1322 der Kommission vom 23. September 2020 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 hinsichtlich der Höchstgehalte an 3-Monochlorpropandiol (3-MCPD), 3-MCPD-Fettsäureestern und Glycidylfettsäureestern in bestimmten Lebensmitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 310 vom 24.09.2020 S. 2)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln 1, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission 2 wurden Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln festgesetzt. Der Anhang der genannten Verordnung enthält Höchstgehalte für 3-Monochlorpropandiol (3-MCPD) und Glycidylfettsäureester.

(2) Am 21. November 2017 hat das Wissenschaftliche Gremium für Kontaminanten in der Lebensmittelkette (im Folgenden das "CONTAM-Gremium") der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit ein wissenschaftliches Gutachten 3 zur Aktualisierung seiner im Jahr 2016 veröffentlichten Bewertung der Risiken für die menschliche Gesundheit im Zusammenhang mit dem Vorkommen von 3-Monochlorpropandiol (3-MCPD) und seinen Fettsäureestern in Lebensmitteln 4 abgegeben; Hintergrund hierfür waren die im Bericht des Gemeinsamen FAO/WHO-Sachverständigenausschusses für Lebensmittelzusätze und Kontaminanten 5 festgestellten wissenschaftlichen Divergenzen bezüglich der Festlegung der duldbaren täglichen Aufnahmemenge (TDI).

(3) Das CONTAM-Gremium hat für 3-MCPD und seine Fettsäureester eine aktualisierte Gruppen-TDI von 2 μg/kg Körpergewicht je Tag festgelegt. Dem Gremium zufolge wird diese TDI in der erwachsenen Bevölkerung nicht überschritten. Allerdings wurde in den jüngeren Altersgruppen bei Verbrauchern mit hoher Aufnahme eine geringfügige Überschreitung der TDI festgestellt, vor allem bei Säuglingen, die ausschließlich Säuglingsanfangsnahrung erhalten.

(4) 3-MCPD und seine Fettsäureester sind Prozesskontaminanten, die bei der Raffination pflanzlicher Öle entstehen. Es ist daher angezeigt, Höchstgehalte für 3-MCPD und seine Fettsäureester in pflanzlichen Ölen und Fetten festzulegen, die für den Endverbraucher oder zur Verwendung als Zutat in Lebensmitteln in Verkehr gebracht werden. Da native Olivenöle keine Glycidylfettsäureester, kein 3-MCPD und keine 3-MCPD-Fettsäureester enthalten, sollten für native Öle weder diese neuen Höchstgehalte für 3-MCPD und seine Fettsäureester noch die derzeitigen Höchstgehalte für Glycidylfettsäureester gelten.

(5) Aufgrund des möglichen Gesundheitsrisikos für Säuglinge und Kleinkinder ist es jedoch angezeigt, einen strengeren Höchstgehalt für pflanzliche Öle und Fette festzulegen, die zur Herstellung von Beikost und Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind.

(6) Um jegliches Gesundheitsrisiko für Säuglinge und Kleinkinder auszuschließen, insbesondere unter Berücksichtigung der möglichen Exposition von Säuglingen, die ausschließlich Säuglingsanfangsnahrung erhalten, gegenüber 3-MCPD und seinen Fettsäureestern, sollten für Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung sowie Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder spezifische, strenge Höchstgehalte festgelegt werden, und zwar abhängig davon, ob der Verkauf in Pulverform oder in flüssiger Form erfolgt.

(7) In Anbetracht der Tatsache, dass die geringfügige Überschreitung der TDI nicht nur bei Säuglingen, die ausschließlich Säuglingsanfangsnahrung erhalten, sondern generell bei jüngeren Verbrauchern mit hoher Aufnahme festgestellt wurde, sollte derselbe strenge Höchstgehalt auch für Kleinkindnahrung gelten, da diese Nahrung ebenfalls von Kindern unter drei Jahren verzehrt wird. Außerdem ist es angezeigt, den für Glycidylfettsäureester in Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung geltenden Höchstgehalt auch für Kleinkindnahrung festzulegen.

(8) Des Weiteren haben wissenschaftliche Veröffentlichungen und die eingegangenen Daten zum Vorkommen der Kontaminanten unlängst zu der Erkenntnis geführt, dass auch Fischöl und Öle anderer mariner Organismen hohe Gehalte an Glycidylfettsäureestern sowie an 3-MCPD und seinen Fettsäureestern enthalten können. Um ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten, ist es angezeigt, einen Höchstgehalt für Glycidylfettsäureester sowie 3-MCPD und seine Fettsäureester in Fischöl und Ölen anderer mariner Organismen festzulegen.

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