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Regelwerk, EU 2020, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1426 der Kommission vom 7. Oktober 2020 zur harmonisierten Nutzung von Funkfrequenzen im Frequenzband 5.875-5.935 MHz für sicherheitsbezogene Anwendungen intelligenter Verkehrssysteme (IVS) und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/671/EG

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 6773)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 328 vom 09.10.2020 S. 19)



Neufassung -Ersetzt Entsch. 2008/671/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Intelligente Verkehrssysteme (IVS) umfassen IVS im Straßenverkehr und im städtischen Schienenverkehr. Zu den IVS im Straßenverkehr gehören kooperative Systeme, die auf Echtzeit-Kommunikation zwischen dem Fahrzeug (einschließlich Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Fahrräder, Motorräder, Straßenbahnen, Baumaschinen, Landmaschinen sowie Fußgänger- und Fahrradausrüstung) und seiner Umgebung (andere Fahrzeuge, Infrastruktur usw.) beruhen. In bestimmten Fällen können solche IVS-Ausrüstungen für den Straßenverkehr auch abseits der Straße zum Einsatz kommen (z.B. auf Industriegeländen, landwirtschaftlichen Flächen oder Baustellen). Zu den IVS im städtischen Schienenverkehr gehören öffentliche Verkehrssysteme, die ständig von mindestens einem Kontroll- und Managementsystem gesteuert werden und für die vom allgemeinen Straßen- und Fußgängerverkehr getrennte Personenbeförderung im Nah-, Stadt- oder Vorstadtverkehr genutzt werden. IVS versprechen erhebliche Verbesserungen in Bezug auf die Effizienz des Verkehrssystems, die Verkehrssicherheit und den Reisekomfort.

(2) Mit der Entscheidung 2008/671/EG der Kommission 2 wurde die Nutzung von Funkfrequenzen im Frequenzband 5.875-5.905 MHz (oder 5,9 GHz) für sicherheitsbezogene Anwendungen intelligenter Verkehrssysteme (IVS) harmonisiert. Darin wurde die Rolle von IVS als ein zentrales Element eines integrierten Ansatzes zur Straßenverkehrssicherheit anerkannt, denn sie ergänzen Verkehrsinfrastruktur und Fahrzeuge durch Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT), um potenziell gefährliche Verkehrssituationen zu vermeiden und die Zahl der Unfälle zu verringern.

(3) Mit der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 3 wurde ein Rahmen für die Einführung von IVS im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern geschaffen.

(4) Nach der Annahme eines Maßnahmenpakets für eine europäische Gigabit-Gesellschaft 4 (einschließlich des 5G-Aktionsplans 5 am 14. September 2016 betonte die Kommission den Zusammenhang zwischen der Entwicklung und Einführung von 5G in Europa und wichtigen Anwendungsbereichen, insbesondere der intelligenten Mobilität (vernetzte und automatisierte Mobilität).

(5) Am 30. November 2016 veröffentlichte die Kommission die Mitteilung "Eine europäische Strategie für Kooperative Intelligente Verkehrssysteme" 6. In Bezug auf Frequenzen wird in der Strategie vorgeschlagen, an der Ausweisung von Frequenzen für sicherheitsbezogene IVS-Dienste festzuhalten, die durch die ETSI (Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen) basierte drahtlose Nahbereichskommunikation (IVS-G5) genutzt werden, und Maßnahmen zu unterstützen, mit denen das 5,9 GHz-Frequenzband gegen funktechnische Störungen geschützt wird. In der Strategie wird ferner vorgeschlagen, dass die Initiativen für die Einführung kooperativer intelligenter Verkehrssysteme die für die Koexistenz erforderlichen Minderungstechniken nach den ETSI-Normen und Verfahren umsetzen sollten.

(6) Am 17. Mai 2018 nahm die Kommission das dritte Mobilitätspaket 7 an, mit dem die Strategie für Straßenverkehrssicherheit in ein breiteres europäisches Ökosystem für nachhaltige Mobilität integriert wurde, bei dem der Schwerpunkt auf einer sicheren, vernetzten und umweltfreundlichen Mobilität liegt. In dem Paket wurde davon ausgegangen, dass selbstfahrende Fahrzeuge und fortgeschrittene Konnektivitätssysteme dazu beitragen werden, die Fahrzeugsicherheit zu erhöhen, das Carsharing zu erleichtern und mehr Nutzern Zugang zu Mobilitätsdiensten zu verschaffen.

(7) In diesem sich entwickelnden politischen und rechtlichen Rahmen für die Straßenverkehrssicherheit haben die Mitgliedstaaten und die Industrie verschiedene Initiativen im Zusammenhang mit der Nutzung des 5,9 GHz-Bands durchgeführt, um Anwendungen für die Straßenverkehrssicherheit zu entwickeln und einzuführen. Zu diesen Initiativen gehören das CAR 2 CAR Communication Consortium 8, die C-Roads Platform 9, die Einrichtung der5G Automotive Association (5GAA) 10 und verstärkte Aktivitäten im Rahmen des Partnerschaftsprojekts zur 3. Generation (3GPP) 11

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