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Regelwerk, EU 2020

Delegierte Verordnung (EU) 2020/1564 der Kommission vom 6. August 2020 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/985 hinsichtlich ihrer Übergangsbestimmungen zur Bewältigung der Folgen der COVID-19-Krise

(ABl. L 358 vom 28.10.2020 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen 1, insbesondere auf Artikel 19 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 unterliegen Motoren von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen den Schadstoffemissionsgrenzwerten der Stufe V und den Übergangsbestimmungen gemäß der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates 2.

(2) Infolge der durch den COVID-19-Ausbruch verursachten Störung wurde der in der Verordnung (EU) 2016/1628 vorgesehene Übergangszeitraum für bestimmte Motorenunterklassen durch die Verordnung (EU) 2020/1040 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 um 12 Monate verlängert.

(3) Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/985 der Kommission 4, in der Anforderungen zu Emissionsgrenzwerten und EU-Typengenehmigungsverfahren für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeug sowie für deren Motoren festgelegt werden, sollte daher entsprechend geändert werden.

(4) Da die Verlängerung der Übergangsbestimmungen keine Auswirkungen auf die Umwelt haben wird, zumal die betreffenden Übergangsmotoren bereits hergestellt wurden und gleichzeitig die Dauer der durch die COVID-19-Krise bedingten Störung schwer genau voraussagbar ist, sollten die entsprechenden Fristen gemäß der Verordnung (EU) 2020/1040 des Europäischen Parlaments und des Rates um zwölf Monate verlängert werden.

(5) Da der in Artikel 13 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/985 für bestimmte Motoren festgelegte Übergangszeitraum am 31. Dezember 2020 auslaufen soll und den Herstellern bis zum 30. Juni 2020 Zeit für die Herstellung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, in die Übergangsmotoren dieser Motorenunterklassen eingebaut sind, blieb, sollte diese Verordnung aus Gründen der Dringlichkeit am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten und ab dem 1. Juli 2020 gelten. Die Unvorhersehbarkeit und Plötzlichkeit des COVID-19-Ausbruchs sowie die Notwendigkeit, Rechtssicherheit und Gleichbehandlung von Herstellern sicherzustellen, unabhängig davon, ob sie land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge vor oder nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung herstellen, rechtfertigen diese Bestimmung

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Artikel 13 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/985 wird wie folgt geändert:

1. Unterabsatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

"Für Motoren der Unterklassen der Klasse NRE, deren in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/1628 enthaltenes verbindliches Datum des Inverkehrbringens der 1. Januar 2020 ist, gestatten die Mitgliedstaaten Fahrzeugherstellern mit einer jährlichen Gesamtproduktion von weniger als 100 Einheiten land- und forstwirtschaftlicher Fahrzeuge mit Motoren eine Verlängerung des 24-monatigen bzw. 18-monatigen Übergangszeitraums gemäß der Unterabsätze 1 und 2 um weitere 12 Monate."

2. Folgender Unterabsatz 4 wird angefügt:

"Für Motoren aller Unterklassen, deren in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/1628 enthaltenes verbindliches Datum des Inverkehrbringens der 1. Januar 2019 ist, wird der 24-monatige bzw. 18-monatige Übergangszeitraum gemäß der Unterabsätze 1 und 2 um 12 Monate verlängert.".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2020.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. August 2020

1) ABl. L 60 vom 02.03.2013 S. 1.

2) Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG (ABl. L 252 vom 16.09.2016 S. 53).

3) Verordnung (EU) 2020/1040 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1628

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