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Regelwerk, EU 2018, Immissionsschutz/Gefahrgut/Transport - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2018/985 der Kommission vom 12. Februar 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an die Umweltverträglichkeit und die Leistung der Antriebseinheit land- und forstwirtschaftlicher Fahrzeuge und ihrer Motoren und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/96 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 182 vom 18.07.2018 S. 1, ber. L 325 S. 53 A;
VO (EU) 2020/1564 - ABl. L 358 vom 28.10.2020 S. 1 Inkrafttreten rückwirkende Gültigkeit A;
VO (EU) 2022/518 - ABl. L 104 vom 01.04.2022 S. 56 Inkrafttreten rückwirkende Gültigkeit)



Neufassung -Ersetzt VO (EU) 2015/96

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen 1, insbesondere auf Artikel 19 Absatz 6, Artikel 20 Absatz 8, Artikel 28 Absatz 6 und Artikel 53 Absatz 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gestützt auf die Europäische Strategie für saubere und energieeffiziente Fahrzeuge 2 sollte durch die ausführlichen technischen Anforderungen an die Typgenehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen hinsichtlich ihrer Umweltverträglichkeit und der Leistung ihrer Antriebseinheit auf eine Verbesserung der Umweltverträglichkeit solcher Fahrzeuge und die gleichzeitige Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Automobilindustrie der Union abgezielt werden.

(2) Zur Verbesserung der Luftqualität und zur Einhaltung der Luftverschmutzungsgrenzwerte ist eine erhebliche Reduzierung der Kohlenwasserstoffemissionen von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen erforderlich. Dieses Ziel sollte nicht nur durch eine Verringerung der Auspuff- und Verdunstungsemissionen von Kohlenwasserstoffen dieser Fahrzeuge erreicht werden, sondern auch durch eine Senkung des Niveaus der Emissionen flüchtiger Partikel.

(3) Angesichts der Anwendung der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 - hinsichtlich Motorenklassen, Emissionsgrenzwerten, Prüfzyklen, Emissions-Dauerhaltbarkeitsperioden, Abgasemissionen, der Überwachung des Emissionsverhaltens im Betrieb und der Durchführung von Messungen und Prüfungen sowie der Übergangsvorschriften und der Vorschriften für die frühzeitige Erteilung der EU-Typgenehmigung und das Inverkehrbringen von Motoren der Stufe V - auf die Umweltverträglichkeit von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen sollten die Bestimmungen dieser Verordnung zu den verbleibenden Aspekten einer solchen Genehmigung sich eng an den entsprechenden Bestimmungen in der Verordnung (EU) 2016/1628 orientieren.

(4) Für die als "Stufe V" bezeichnete Stufe für Schadstoffemissionen von Motoren land- und forstwirtschaftlicher Fahrzeuge, die auf die in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/96 der Kommission 4 festgelegte Stufe folgen wird, sollten ehrgeizige Grenzwerte für die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel festgelegt werden, während zugleich eine Anpassung an internationale Normen zur Reduzierung der Emissionen von Partikeln und Ozonvorläuferstoffen wie Stickoxiden und Kohlenwasserstoffen erfolgt.

(5) Um zu verhindern, dass zwischen den Mitgliedstaaten technische Handelshemmnisse entstehen, ist ein standardisiertes Verfahren für die Messung des Kraftstoffverbrauchs und der Kohlendioxidemissionen von Motoren land- und forstwirtschaftlicher Fahrzeuge notwendig. Aus dem gleichen Grund empfiehlt es sich auch zu gewährleisten, dass die Verbraucher und Anwender objektive und genaue Informationen zu diesen Fragen bekommen.

(6) Um sicherzustellen, dass neue Fahrzeuge, Bauteile und selbstständige technische Einheiten, die in Verkehr gebracht werden, ein hohes Umweltschutzniveau bieten, sollten Ausrüstungen oder Teile, die in land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge eingebaut werden können und die Funktionsweise von Systemen, die in Bezug auf den Umweltschutz von wesentlicher Bedeutung sind, erheblich beeinträchtigen können, einer vorhergehenden Kontrolle durch eine Genehmigungsbehörde unterliegen, bevor sie in Verkehr gebracht werden. Zu diesem Zweck sollten technische Bestimmungen für die Anforderungen, denen diese Teile oder Ausrüstungen entsprechen müssen, festgelegt werden.

(7) Der technische Fortschritt und ein hohes Umweltschutzniveau machen erforderlich, dass technische Anforderungen an die Einführung der Stufe V für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge vorgeschrieben werden, die die vorangegangenen, in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/96

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