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Regelwerk, EU 2020, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2020/1565 der Kommission vom 27. Oktober 2020 zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates über Höchstgehalte an Rückständen von 1,4-Diaminobutan, 1-Methylcyclopropen, Ammoniumacetat, Bifenazat, Chlorantraniliprol, Chlormequat, Cyprodinil, Kalkstein, Mandipropamid, Pfeffer, Pyridaben, Repellentien: Blutmehl, Seetangextrakt und Trimethylaminhydrochlorid in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 358 vom 28.10.2020 S. 3, ber. 2021 L 250 S. 11)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für 1-Methylcyclopropen, Bifenazat, Cyprodinil, Mandipropamid und Pyridaben wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden "RHG") festgelegt. Für Chlorantraniliprol und Chlormequat wurden in Anhang III Teil A der genannten Verordnung RHG festgelegt. 1,4-Diaminobutan, Ammoniumacetat, Kalkstein, Pfeffer, Repellentien: Blutmehl, Seetangextrakt und Trimethylaminhydrochlorid sind in Anhang IV der genannten Verordnung aufgeführt.

(2) Im Rahmen eines Verfahrens zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff 1-Methylcyclopropen für die Anwendung bei Äpfeln und Bananen wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung der geltenden RHG gestellt.

(3) In Bezug auf Bifenazat wurde ein solcher Antrag für Holunderbeeren gestellt. In Bezug auf Chlormequat wurde ein solcher Antrag für Gerste gestellt. In Bezug auf Cyprodinil wurde ein solcher Antrag für Rhabarber gestellt. In Bezug auf Mandipropamid wurde ein solcher Antrag für Kohlrabi und "frische Kräuter und essbare Blüten" gestellt. Bezüglich Pyridaben wurde ein solcher Antrag für Paprika gestellt.

(4) Gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurden Anträge auf Festsetzung von Einfuhrtoleranzen gestellt für Chlorantraniliprol, das in Malaysia bei Ölpalmenkernen und bei Ölpalmenfrüchten verwendet wird, sowie für Pyridaben, das in den Vereinigten Staaten bei Schalenfrüchten verwendet wird. Die Antragsteller machen geltend, dass die zulässigen Anwendungen dieser Stoffe bei solchen Kulturen in den genannten Ländern zu Rückständen führen, die die RHG der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 übersteigen, und dass die RHG erhöht werden sollten, um Handelshemmnisse bei der Einfuhr dieser Kulturen zu vermeiden.

(5) Diese Anträge wurden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von den betreffenden Mitgliedstaaten bewertet, und die Bewertungsberichte wurden an die Kommission weitergeleitet.

(6) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") hat die Anträge und die Bewertungsberichte, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere, geprüft und mit Gründen versehene Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen RHG abgegeben 2. Diese Stellungnahmen wurden den Antragstellern, der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(7) In Bezug auf 1-Methylcyclopropen legte der Antragsteller Informationen vor, die während der gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 durchgeführten Bewertung zuvor nicht verfügbar gewesen waren. Diese Informationen betreffen Rückstands- und Metabolismusuntersuchungen.

(8) In Bezug auf Chlormequat empfahl die Behörde angesichts der Verwendung des Stoffes bei Gerste, die RHG für bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs anzuheben.

(9) Hinsichtlich aller anderen Anträge gelangte die Behörde zu dem Schluss, dass sämtliche Anforderungen in Bezug auf Daten erfüllt sind und die von den Antragstellern gewünschten RHG-Änderungen im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit, basierend auf einer Bewertung der Verbraucherexposition für 27 spezifische europäische Verbrauchergruppen, akzeptiert werden können. Dabei wurden die neuesten Erkenntnisse über die toxikologischen Eigenschaften der Stoffe berücksichtigt. Weder für die lebenslange Exposition gegenüber diesen Stoffen durch den Verzehr aller Lebensmittelerzeugnisse, die diese Stoffe enthalten können, noch für eine kurzzeitige Exposition durch den Verzehr großer Mengen der betreffenden Erzeugnisse wurde nachgewiesen, dass das Risiko einer Überschreitung der annehmbaren täglichen Aufnahme oder der akuten Referenzdosis besteht.

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