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Regelwerk, EU 2020, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2020/1633 der Kommission vom 27. Oktober 2020 zur Änderung der Anhänge II, III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Azinphosmethyl, Bentazon, Dimethomorph, Fludioxonil, Flufenoxuron, Oxadiazon, Phosalon, Pyraclostrobin, Repellentien: Tallöl und Teflubenzuron in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 367 vom 05.11.2020 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 49 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für Bentazon, Dimethomorph, Fludioxonil, Pyraclostrobin und Teflubenzuron wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt. Für Azinphosmethyl wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der genannten Verordnung RHG festgelegt. Für Flufenoxuron, Oxadiazon und Phosalon wurden in Anhang III Teil A der genannten Verordnung RHG festgelegt. Repellentien: Tallöl wurde in Anhang IV der genannten Verordnung aufgenommen.

(2) Im Rahmen eines Verfahrens zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Bentazon für die Anwendung bei Kartoffeln, Porree, Kräutertees aus Blättern und Kräutern, Mohnsamen und Sojabohnen wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung der geltenden RHG gestellt.

(3) In Bezug auf Dimethomorph wurde ein solcher Antrag für Brombeeren und Himbeeren gestellt. In Bezug auf Fludioxonil wurde ein solcher Antrag für Erdbeeren, Rhabarber, Leinsamen, Sesamsamen, Rapssamen, Senfkörner, Borretschsamen, Leindottersamen und Hanfsamen gestellt. In Bezug auf Pyraclostrobin wurde ein solcher Antrag für Tafeltrauben, Zuckermais und Kaffeebohnen gestellt. In Bezug auf Teflubenzuron wurde ein solcher Antrag für Äpfel, Rosenkohle/Kohlsprossen und Kopfkohle gestellt.

(4) Diese Anträge wurden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von den betreffenden Mitgliedstaaten bewertet, und die Bewertungsberichte wurden an die Kommission weitergeleitet.

(5) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") hat die Anträge und die Bewertungsberichte, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere, geprüft und mit Gründen versehene Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen RHG abgegeben 2. Diese Stellungnahmen wurden den Antragstellern, der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(6) In Bezug auf Bentazon legte der Antragsteller Informationen vor, die zuvor während der gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 durchgeführten Bewertung nicht verfügbar gewesen waren. Diese Informationen betreffen die Rückstandsuntersuchungen, die Analysemethoden, die Lagerstabilität und eine Fütterungsstudie. Gestützt auf die neuen Informationen empfahl die Behörde, die RHG für Kartoffeln und für Erzeugnisse tierischen Ursprungs herabzusetzen sowie den RHG für Kräutertees aus Blättern und Kräutern anzuheben. In Bezug auf Porree wurde die Vorlage der fehlenden Informationen zu den Rückstandsuntersuchungen versäumt. Daher ist es angezeigt, den RHG für Porree in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 zu streichen.

(7) In Bezug auf Dimethomorph legte der Antragsteller solche bisher fehlenden Informationen zu den Rückstandsuntersuchungen vor. Gestützt auf die neuen Informationen empfahl die Behörde, die RHG für Brombeeren und Himbeeren auf die entsprechende Bestimmungsgrenze herabzusetzen.

(8) In Bezug auf Fludioxonil legte der Antragsteller solche bisher fehlenden Informationen zu den Rückstandsuntersuchungen und zu einer Fütterungsstudie vor. Gestützt auf die neuen Informationen empfahl die Behörde, die RHG für bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs auf die entsprechende Bestimmungsgrenze herabzusetzen.

(9) In Bezug auf Pyraclostrobin legte der Antragsteller solche bisher fehlenden Informationen zu den Rückstandsuntersuchungen und zu den Analysemethoden vor. Gestützt auf die neuen Informationen hatte die Behörde Bedenken hinsichtlich der Aufnahme im Zusammenhang mit der aktuellen Verwendung des genannten Wirkstoffs bei Tafeltrauben. Die Mitgliedstaaten wurden zu einer potenziellen alternativen guten Agrarpraxis (GAP) konsultiert, die kein unannehmbares Risiko für die Verbraucher darstellen würde. Die Mitgliedstaaten ermittelten eine alternative GAP für Tafeltrauben, für die der RHG auf 0,3 mg/kg festgesetzt werden sollte.

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