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Regelwerk, EU 2020, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1667 der Kommission vom 10. November 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/977 hinsichtlich der Geltungsdauer der befristeten Maßnahmen im Zusammenhang mit den Kontrollen der Produktion ökologischer/biologischer Erzeugnisse

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 377 vom 11.11.2020 S. 5)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 1, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 6, Artikel 30 Absatz 2 Unterabsatz 3, und Artikel 38 Buchstaben c, d und e,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die COVID-19-Pandemie und die in den Mitgliedstaaten und in Drittländern in Form nationaler Maßnahmen eingeführten weitreichenden Einschränkungen der Bewegungsfreiheit stellen für die Mitgliedstaaten und die Unternehmer bei der Durchführung der in der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und in den Verordnungen (EG) Nr. 889/2008 2 und (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission 3 festgelegten Kontrollen außergewöhnliche und beispiellose Herausforderungen dar.

(2) Um den besonderen Umständen aufgrund der anhaltenden Krise im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie zu begegnen, können die Mitgliedstaaten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/977 der Kommission 4 befristete Maßnahmen anwenden, die von den Verordnungen (EG) Nr. 889/2008 und (EG) Nr. 1235/2008 abweichen und das System zur Kontrolle der Produktion ökologischer/biologischer Erzeugnisse sowie verschiedene Verfahren des Trade Control and Expert System (TRACES) betreffen.

(3) Die Mitgliedstaaten haben der Kommission mitgeteilt, dass angesichts der Krise im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie bestimmte schwerwiegende Störungen der Funktionsweise ihrer Kontrollsysteme im ökologischen/biologischen Sektor auch über den 30. September 2020 hinaus andauern werden. Um diesen Störungen Rechnung zu tragen, sollte die Geltungsdauer der Durchführungsverordnung (EU) 2020/977 verlängert werden.

(4) In Bezug auf die amtlichen Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 räumt die Durchführungsverordnung (EU) 2020/466 der Kommission 6 den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, bis zum 1. Februar 2021 befristete Maßnahmen anzuwenden, um die Risiken für die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen sowie für den Tierschutz unter den besonderen Umständen im Zusammenhang mit der der COVID-19-Krise einzudämmen. Die in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/977 vorgesehenen Abweichungen sollten daher ebenfalls bis zu diesem Datum gelten. Allerdings werden die Mindestprozentsätze für die Zahl der Proben, die zusätzlichen Stichprobenkontrollbesuche und die unangekündigten Inspektions- und Kontrollbesuche gemäß Artikel 1 Absätze 3, 5 und 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/977 jährlich berechnet. Deshalb sollte die Geltungsdauer dieser Abweichungen nicht geändert werden.

(5) Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/977 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Bei der Anwendung der Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/977, die durch die vorliegende Verordnung verlängert wird, darf es keine Unterbrechung geben. Es ist daher angezeigt, eine rückwirkende Anwendung dieser Verordnung mit Wirkung vom 1. Oktober 2020 vorzusehen.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die ökologische/biologische Produktion

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/977 wird wie folgt geändert:

1.In Artikel 1 Absatz 7 wird das Datum "30. September 2020" durch das Datum "1. Februar 2021" ersetzt.

2. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a) In den Absätzen 2 und 5 wird das Datum "30. September 2020" durch das Datum "1. Februar 2021" ersetzt.

b) In Absatz 3 wird das Datum "31. Dezember 2020" durch das Datum "1. Februar 2021" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Oktober 2020.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

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