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Regelwerk, EU 2020, Verwaltung / Datenschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1669 der Kommission vom 10. November 2020 über ein Pilotprojekt zur Anwendung bestimmter in der Verordnung (EU) 2018/1807 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Rahmen für den freien Verkehr nicht-personenbezogener Daten in der Europäischen Union enthaltener Bestimmungen zur Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarkt-Informationssystems

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 377 vom 11.11.2020 S. 10)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 eingerichtete Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) ist eine über Internet zugängliche Software-Anwendung, die von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten entwickelt wurde, um diese bei der Erfüllung ihrer Pflichten zur Verwaltungszusammenarbeit, einschließlich der Anforderungen an den Informationsaustausch in Rechtsakten der Union, zu unterstützen. Dies erfolgt durch einen zentralisierten Kommunikationsmechanismus, der einen grenzüberschreitenden Informationsaustausch sowie die Amtshilfe erleichtert.

(2) Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 ermöglicht der Kommission die Durchführung von Pilotprojekten, um zu bewerten, ob das IMI ein wirksames Instrument für die Anwendung der Bestimmungen über die Verwaltungszusammenarbeit von Rechtsakten der Union wäre, die nicht im Anhang dieser Verordnung aufgeführt sind.

(3) Die Verordnung (EU) 2018/1807 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 sieht den freien Verkehr von Daten, die keine personenbezogenen Daten sind, in der Union vor. Außerdem sind darin die Bedingungen für den Zugang der zuständigen Behörden zu Daten, für die Beantragung von Amtshilfe und für die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Gewährung des Zugangs zu Daten, die in einem anderen Mitgliedstaat verarbeitet und gespeichert werden, festgelegt. Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1807 kann eine zuständige Behörde eine zuständige Behörde in einem anderen Mitgliedstaat nach dem in Artikel 7 dieser Verordnung festgelegten Verfahren um Amtshilfe ersuchen, wenn die nachsuchende zuständige Behörde keinen Zugang zu den Daten erhält und sofern im Unionsrecht oder in internationalen Abkommen kein bestimmter Kooperationsmechanismus für den Datenaustausch zwischen den zuständigen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten vorgesehen ist.

(4) Gemäß Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1807 können die Mitgliedstaaten in dringenden Fällen und unter bestimmten Bedingungen einstweilige Maßnahmen zur Relokalisierung von Daten ergreifen. Verfügt eine solche einstweilige Maßnahme die Relokalisierung von Daten, und dauert diese Relokalisierung länger als 180 Tage, ist dies der Kommission mitzuteilen. Darüber hinaus wird die Kommission mit den Mitgliedstaaten Informationen über einschlägige Erfahrungen austauschen.

(5) Das IMI könnte ein wirksames Instrument für die Anwendung der Bestimmungen über die Verwaltungszusammenarbeit gemäß Artikel 5 Absätze 2 und 4 sowie Artikel 7 Absätze 2 bis 5 der Verordnung (EU) 2018/1807 sein. Diese Bestimmungen sollten daher Gegenstand eines Pilotprojekts nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 sein.

(6) An der Verwaltungszusammenarbeit im Rahmen der Verordnung (EU) 2018/1807 können die gemäß Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung benannten einheitlichen Anlaufstellen, die in Artikel 3 Absatz 6 dieser Verordnung genannten zuständigen Behörden sowie alle Stellen, die für die Mitteilung von Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 4 dieser Verordnung zuständig sind, beteiligt sein. Im Einklang mit Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 sollten sie daher für die Zwecke des Pilotprojekts als zuständige Behörden betrachtet werden.

(7) Das IMI sollte die technischen Funktionen bereitstellen, die es den zuständigen Behörden, den einheitlichen Anlaufstellen, den Stellen, die für die Mitteilung von Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1807 zuständig sind, und der Kommission ermöglichen, ihren Verwaltungszusammenarbeits- und Kommunikationspflichten gemäß der genannten Verordnung nachzukommen.

(8) Gemäß Artikel 7

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