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Regelwerk, EU 2020, Chemikalien - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2020/1737 der Kommission vom 14. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates betreffend die Aufnahme bestimmter Drogenausgangsstoffe in die Liste der erfassten Stoffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 392 vom 23.11.2020 S. 1, ber. 2021 L 282 S. 38)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe 1, insbesondere auf Artikel 15,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Union und Drittländern 2, insbesondere auf Artikel 30a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 enthalten jeweils eine Liste erfasster Stoffe, die einer Reihe von in diesen Verordnungen vorgesehenen harmonisierten Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen unterliegen.

(2) Mit den Beschlüssen 62/10, 62/11 und 62/12, die die Suchtstoffkommission der Vereinten Nationen bei ihrer 62. Tagung am 19. März 2019 gefasst hat, wurden die drei Stoffe Methyl-3-(1,3-benzodioxol-5-yl)-2-methyl-2-oxirancarboxylat (PMK-Methylglycidat), 3-(1,3-Benzodioxol-5-yl)-2-methyl-2-oxirancarbonsäure (PMK-Glycidsäure) und Alpha-Phenylacetoacetamid (APAA) der Tabelle I des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 19. Dezember 1988 zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Suchtstoffen und psychotropen Substanzen 3 (im Folgenden das "Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1988") hinzugefügt. Außerdem nahm die Suchtstoffkommission auf ihrer 63. Tagung vom 4. März 2020 mit dem Beschluss 63/1 den Stoff Methyl-alpha-acetylphenylacetat (MAPA) in Tabelle I des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1988 auf.

(3) Einer der Zwecke der Verordnungen (EG) Nr. 273/2004 und (EG) Nr. 111/2005 ist die Umsetzung von Artikel 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1988 in der Union. PMK-Methylglycidat, PMK-Glycidsäure, APAa und MAPa sollten daher in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und in den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 aufgenommen werden.

(4) Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 erfassten Stoffe sind in Kategorien eingeteilt, für die verschiedene Maßnahmen gelten, um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der mit den jeweiligen Stoffen verbundenen Gefahr und der Beeinträchtigung des erlaubten Handels zu erzielen. Die strengsten Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen gelten für Stoffe der Kategorie 1. So müssen Stoffe der Kategorie 1 in gesicherten Räumen gelagert werden, und jeder Wirtschaftsbeteiligte, der mit diesen Stoffen umgeht, muss im Besitz einer Erlaubnis sein.

(5) PMK-Methylglycidat und PMK-Glycidsäure sind unmittelbare Ausgangsstoffe von 3,4-Methylendioxymethamphetamin (MDMA), das gemeinhin als "Ecstasy" bekannt ist. APAa und MAPa sind unmittelbare Ausgangsstoffe von Amphetaminen. Diese Stoffe können also problemlos in MDMa bzw. Amphetamine umgewandelt werden.

(6) Die falsche und missbräuchliche Verwendung von MDMa und Amphetaminen verursacht in einigen Regionen der EU schwerwiegende soziale Probleme und Probleme im Bereich der öffentlichen Gesundheit. Außerdem stellen Gruppen des organisierten Verbrechens in der Union riesige Mengen an MDMa und Amphetaminen her. Große Mengen an MDMa und Amphetaminen werde in Drittländer ausgeführt.

(7) Von einem legalen Handel oder einer legalen Herstellung bzw. Verwendung von PMK-Methylglycidat, PMK-Glycidsäure, APAa und MAPa in der Union ist nichts bekannt. Die Erfassung dieser Stoffe in Kategorie 1 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 würde daher keinen zusätzlichen Verwaltungsaufwand für Wirtschaftsbeteiligte und die zuständigen Behörden in der Union verursachen.

(8) Angesichts der Bedrohung, die PMK-Methylglycidat, PMK-Glycidsäure, APAa und MAPa für die Gesellschaft und die öffentliche Gesundheit in der Union darstellen, und der Tatsache, dass ihre Erfassung keine Auswirkungen auf den legalen Handel sowie die legale Herstellung und Verwendung in der Union haben werden, sollten diese Stoffe in Kategorie 1 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 erfasst werden.

(9) Auch die Stoffe Methyl-2-methyl-3-phenyl-2-oxirancarboxylat (BMK-Methylglycidat) und 2-Methyl-3-phenyl-2-oxirancarbonsäure (BMK-Glycidsäure) sind unmittelbare Ausgangsstoffe von Amphetaminen und werden häufig für deren unerlaubte Herstellung verwendet. Diese Stoffe sollten daher in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und in den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 aufgenommen werden.

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