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Regelwerk, EU 2020, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1752 der Kommission vom 23. November 2020 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich des Eintrags zu Australien in der Liste der Drittländer, Gebiete, Zonen und Kompartimente, aus denen mit Blick auf die hochpathogene Aviäre Influenza die Einfuhr bestimmter Geflügelwaren in die Union und ihre Durchfuhr durch die Union zugelassen ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 394 vom 24.11.2020 S. 5)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs 1, insbesondere auf den einleitenden Satz des Artikels 8, Artikel 8 Nummer 1 Unterabsatz 1, Artikel 8 Nummer 4 und Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern 2, insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 25 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission 3 regelt die Anforderungen an die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen (im Folgenden die "Waren") in die Union sowie für deren Durchfuhr durch die Union, einschließlich der Lagerung während der Durchfuhr. Demnach dürfen die Waren ausschließlich aus den in den Spalten 1 und 3 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der genannten Verordnung aufgeführten Drittländern, Gebieten, Zonen oder Kompartimenten in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden.

(2) In der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 ist auch festgelegt, unter welchen Bedingungen ein Drittland, ein Gebiet, eine Zone oder ein Kompartiment als frei von der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) gilt.

(3) Australien ist in der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 als Drittland aufgeführt, aus dessen gesamtem Hoheitsgebiet die Einfuhr der Waren in die Union und deren Durchfuhr durch die Union nicht aufgrund des Vorkommens der HPAI eingeschränkt sind.

(4) Am 31. Juli 2020 bestätigte Australien der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) das Vorkommen von HPAI des Subtyps H7N7 in einem Geflügelhaltungsbetrieb in Lethbridge (Victoria). Aufgrund dieses bestätigten HPAI-Ausbruchs kann Australien nicht mehr als frei von dieser Seuche gelten, und die australischen Veterinärbehörden sind nicht in der Lage, Sendungen von Waren zu bescheinigen, die für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch die Union bestimmt sind.

(5) Der Eintrag zu Australien in der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 sollte daher geändert werden, um der derzeitigen Seuchenlage in diesem Drittland aufgrund des aktuellen HPAI-Ausbruchs Rechnung zu tragen. Aus Gründen der Klarheit und der Rechtssicherheit sollte im selben Anhang das Datum vermerkt werden, ab dem dieses Drittland nicht mehr als HPAI-frei gelten konnte. Sobald Australien schließlich wieder frei von HPAI ist und ein Anfangsdatum festgelegt wird, wäre somit auch sichergestellt, dass Sendungen von derartigen Erzeugnissen, die nach dem Schlussdatum und vor diesem Anfangsdatum erzeugt wurden, nicht in die Union verbracht werden dürfen.

(6) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. November 2020

1) ABl. L 18 vom 23.01.2003 S. 11.

2) ABl. L 343 vom 22.12.2009 S. 74.

3) Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 226 vom 23.08.2008 S. 1).

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Anhang

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