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Regelwerk, EU 2020, Natur-/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1996 der Kommission vom 4. Dezember 2020 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1742 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 im Vereinigten Königreich

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 8763)
(Nur der englische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 410 vom 07.12.2020 S. 100)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4, in Verbindung mit Artikel 131 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft ("Austrittsabkommen"),

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen innerhalb der Union im Hinblick auf den Binnenmarkt 2, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4, in Verbindung mit Artikel 131 des Austrittsabkommens,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1742 der Kommission 3 wurde erlassen, nachdem Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) des Subtyps H5N8 in Betrieben, in denen Geflügel oder andere in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, im Vereinigten Königreich festgestellt sowie gemäß der Richtlinie 2005/94/EG des Rates 4 von der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs Schutz- und Überwachungszonen abgegrenzt wurden.

(2) Gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1742 müssen die vom Vereinigten Königreich gemäß der Richtlinie 2005/94/EG festgelegten Schutz- und Überwachungszonen mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses als Schutz- und Überwachungszonen aufgeführten Gebiete umfassen.

(3) Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1742 hat das Vereinigte Königreich der Kommission neue Ausbrüche der HPAI des Subtyps H5N8 in Betrieben, in denen Geflügel oder andere in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, in Leicestershire und North Yorkshire gemeldet und die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG erforderlichen Maßnahmen ergriffen, einschließlich der Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen um diese neuen Ausbrüche herum.

(4) Die Kommission hat diese Maßnahmen in Zusammenarbeit mit dem Vereinigten Königreich geprüft und sich davon überzeugt, dass die Grenzen der von der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs festgelegten Schutz- bzw. Überwachungszonen ausreichend weit von den Betrieben entfernt sind, in denen die neuen Ausbrüche der HPAI des Subtyps H5N8 bestätigt wurden.

(5) Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden, ist es notwendig, die neuen vom Vereinigten Königreich gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen in Zusammenarbeit mit dem Vereinigten Königreich rasch auf Unionsebene auszuweisen. Daher sollten die im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1742 für das Vereinigte Königreich aufgeführten Schutz- und Überwachungszonen geändert werden.

(6) Dementsprechend sollte der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1742 dahin gehend geändert werden, dass die Regionalisierung auf Unionsebene so aktualisiert wird, dass die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG vom Vereinigten Königreich abgegrenzten neuen Schutz- und Überwachungszonen sowie die Dauer der dort geltenden Beschränkungen berücksichtigt werden.

(7) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1742 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8) Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der HPAI des Subtyps H5N8 ist es wichtig, dass die mit dem vorliegenden Beschluss am Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1742 vorzunehmenden Änderungen so bald wie möglich wirksam werden.

(9) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1742 erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

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