Regelwerk, EU 2020

VO (EU) 2020/2002
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Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Artikel 3 Meldung innerhalb der Union

Artikel 4 Berichterstattung innerhalb der Union über den Nachweis gelisteter Seuchen

Artikel 5 Melde- und Berichterstattungsregionen

Artikel 6 Berichterstattung innerhalb der Union über die Ergebnisse von Überwachungsprogrammen in der Union

Artikel 7 Berichterstattung innerhalb der Union über die jährlichen Ergebnisse der Durchführung genehmigter Tilgungsprogramme

Artikel 8 Berichterstattung innerhalb der Union über die abschließenden Ergebnisse der Durchführung genehmigter Tilgungsprogramme

Artikel 9 Vorlage und erhebliche Änderung von Überwachungsprogrammen innerhalb der Union

Artikel 10 Vorlage der Tilgungsprogramme

Artikel 11 Beantragung der Anerkennung des Status "seuchenfrei" von Mitgliedstaaten und Zonen in Bezug auf Land- und Wassertierseuchen und des Status "seuchenfrei" von Kompartimenten in Bezug auf Wassertierseuchen

Artikel 12 Austausch von Informationen über seuchenfreie Mitgliedstaaten oder Zonen und Kompartimente davon

Artikel 13 Verfahren für die Einrichtung und Nutzung von ADIS

Artikel 14 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Anhang I Gelistete Seuchen, die innerhalb der Union gemeldet werden müssen

Anhang II Angaben, die bei der Meldung von Ausbrüchen gelisteter SEuchen innerhalb der Union gemäß Artikel 3 Absatz 3 zu machen sind

Anhang III Angaben, die bei der Berichterstattung über den NAchweis gelisteter Seuchen innerhalb der Union gemäß Artikel 4 Absatz 3 zu machen sind

Anhang IV Regionen in den Mitgliedstaaten für die Zwecke der Meldung und Berichterstattung gemäß Artikel 5

Anhang V Angaben, die gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a zu den Ergebnissen der Durchführung obligatorischer und optionaler Tilgungsprogramme zu machen sind

Abschnitt 1
Ergebnisse von Tilgungsprogrammen für Landtierseuchen der Kategorie B und der Kategorie C auf der Grundlage der Gewährung des Status "seuchenfrei" auf Betriebsebene

Abschnitt 2
Ergebnisse von Tilgungsprogrammen für RABV-Infektionen

Abschnitt 3
Ergebnisse von Tilgungsprogrammen für die Infektion mit BTV

Abschnitt 4
Ergebnisse von Tilgungsprogrammen für Wassertierseuchen der Kategorie B und der Kategorie C

Anhang VI Angaben, die in Anträgen auf Anerkennung des Status 'seuchenfrei' von Mitgliedstaaten oder Zonen in Bezug auf Land- und Wassertierseuchen sowie in Anträgen auf Anerkennung des Status 'seuchenfrei' von Kompartimenten in Bezug auf Wassertierseuchen gemäß Artikel 11 zu machen sind

Abschnitt 1
Einhaltung allgemeiner Kriterien

Abschnitt 2
Status "seuchenfrei" auf der Grundlage des Nichtvorhandenseins gelisteter Arten

Abschnitt 3
Status "seuchenfrei" auf der Grundlage der Unfähigkeit des Seuchenerregers, zu überleben

Abschnitt 4
Status "seuchenfrei" auf der Grundlage der Unfähigkeit von für gelistete Seuchen von Landtieren gelisteten Vektoren, zu überleben

Abschnitt 5
Status "seuchenfrei" auf der Grundlage von historischen Daten und Überwachungsdaten

Abschnitt 6
Status "seuchenfrei" auf der Grundlage von Tilgungsprogrammen

Anhang VII Für die VOrlage von Tilgungsprogrammen gemäß Artikel 10 zu machende Angaben

Abschnitt 1
Vorlage von Tilgungsprogrammen für Landtierseuchen der Kategorie B und der Kategorie C auf der Grundlage der Gewährung des Status "seuchenfrei" auf Betriebsebene

Abschnitt 2
Vorlage von Tilgungsprogrammen für RABV-Infektionen

Abschnitt 3
Vorlage von Tilgungsprogrammen für Infektionen mit BTV

Abschnitt 4
Vorlage von Tilgungsprogrammen für Wassertierseuchen der Kategorie B und der Kategorie C