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Regelwerk, EU 2020, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 der Kommission vom 7. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Meldung gelisteter Seuchen innerhalb der Union und die Berichterstattung über gelistete Seuchen innerhalb der Union, in Bezug auf Formate und Verfahren für die Vorlage von Überwachungsprogrammen in der Union und von Tilgungsprogrammen und die Berichterstattung darüber sowie für Anträge auf Anerkennung des Status "seuchenfrei" sowie in Bezug auf das elektronische Informationssystem

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 412 vom 08.12.2020 S. 1 A, ber. 2023 L 171 S. 43;
VO (EU) 2022/1183 - ABl. L 184 vom 11.07.2022 S. 6 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2023/1451 - ABl. L 179 vom 14.07.2023 S. 48 Inkrafttreten)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung und mit Durchführungsbestimmungen ... zu VO (EU) 2016/429

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 23, Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 35 und Artikel 40,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) 2016/429 enthält Vorschriften über auf Tiere oder Menschen übertragbare Tierseuchen, einschließlich Bestimmungen zur Meldung von Seuchen und zur Berichterstattung, zu Überwachungsprogrammen der Union, zu Tilgungsprogrammen und dem Status "seuchenfrei".

(2) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission 2 ergänzt die Verordnung (EU) 2016/429 und enthält Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status "seuchenfrei" in Bezug auf bestimmte gelistete und neu auftretende Tierseuchen. Die Informations-, Format- und Verfahrensanforderungen bezüglich Überwachung, Tilgungsprogrammen und des Status "seuchenfrei" sollen in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden.

(3) Gelistete Seuchen im Sinne von Artikel 4 Nummer 18 der Verordnung (EU) 2016/429 werden gemäß Artikel 5 Absatz 1 der genannten Verordnung gelistet. Aufgrund ihres unterschiedlichen Seuchenprofils sollten Ausbrüche bestimmter gelisteter Seuchen unverzüglich innerhalb der Union gemeldet werden, während Ausbrüche der anderen Seuchen der Berichterstattung innerhalb der Union unterliegen.

(4) Unter Berücksichtigung des Seuchenprofils und des Gesundheitsstatus eines bestimmten Mitgliedstaats, einer bestimmten Zone oder eines bestimmten Kompartiments sollte ein Ausbruch bestimmter gelisteter Seuchen unverzüglich innerhalb der Union an die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten gemeldet werden müssen, damit erforderliche Risikomanagementmaßnahmen rechtzeitig umgesetzt werden können. In der vorliegenden Verordnung sollten eine spezielle Liste dieser gelisteten Seuchen, für die eine unverzügliche Meldung innerhalb der Union erforderlich ist, sowie der Zeitrahmen für eine solche unverzügliche Meldung festgelegt werden.

(5) Für seuchenfreie Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimente gelten Tiergesundheitsgarantien in Bezug auf gelistete Seuchen nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) 2016/429. Da die Berichterstattung über die Überwachung zur Aufrechterhaltung des Status "seuchenfrei" nicht obligatorisch ist, ist die Verpflichtung zur Meldung von Primärausbrüchen dieser Seuchen innerhalb von 24 Stunden nach Bestätigung gerechtfertigt.

(6) Im Falle von Sekundärausbrüchen meldepflichtiger gelisteter Seuchen ist unter Berücksichtigung des Seuchenprofils und in Abhängigkeit vom Gesundheitsstatus eines Mitgliedstaats, einer Zone oder eines Kompartiments der bewährte Einsatz wöchentlicher Sammelmeldungen angezeigt.

(7) Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 3

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