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Regelwerk, EU 2022, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1183 der Kommission vom 8. Juli 2022 zur Änderung der Anhänge II und IV der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 betreffend die Meldung bestimmter gelisteter Seuchen innerhalb der Union und die Berichterstattung innerhalb der Union über den Nachweis bestimmter gelisteter Seuchen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 184 vom 11.07.2022 S. 6)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 23,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 der Kommission 2 werden Vorschriften für die Meldung gelisteter Seuchen innerhalb der Union und die Berichterstattung innerhalb der Union über den Nachweis gelisteter Seuchen festgelegt. Insbesondere ist in Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 vorgesehen, dass die Meldungen innerhalb der Union die in ihrem Anhang II genannten Angaben enthalten müssen, und in ihrem Artikel 5 ist vorgesehen, dass die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegten Melde- und Berichterstattungsregionen in Anhang IV der genannten Durchführungsverordnung gelistet sind.

(2) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 3 werden gelistete Seuchen in die Kategorien a bis E eingeteilt; außerdem wird vorgesehen, dass die Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung von gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 für die Kategorien der gelisteten Seuchen für die gelisteten Arten und Gruppen gelisteter Arten gelten, die in der Tabelle im Anhang zu der genannten Durchführungsverordnung aufgeführt sind. Die mit der vorliegenden Verordnung an der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 vorzunehmenden Änderungen sollen die Vorschriften zur Meldung von Ausbrüchen der Seuchen der Kategorie a hinsichtlich des Ausbruchsorts und des Zeitpunkts der Reinigung und Desinfektion präzisieren; solche zusätzlichen Meldeanforderungen sind aufgrund des Risikos von Seuchen der Kategorie a für die Tiergesundheit in der Union gerechtfertigt.

(3) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 4 ergänzt die Verordnung (EU) 2016/429 in Bezug auf die Vorschriften für die Bekämpfung der Seuchen der Kategorien A, B und C. Da es von Bedeutung ist, dass genauere Angaben zu den Seuchenbekämpfungsmaßnahmen sowie Rahmendaten zum Auftreten von Ausbrüchen von Seuchen der Kategorie a bereitgestellt werden, sollte Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 dergestalt geändert werden, dass anzugeben ist, ob der Ausbruch in einem Gebiet stattfand, das bereits Beschränkungen infolge der Einrichtung von Sperrzonen gemäß den Artikeln 64, 70, 71, 257, 258 oder 259 der Verordnung (EU) 2016/429 unterlag, da dies einen Einfluss auf die mit solchen Ausbrüchen verbundenen Risiken hat.

(4) Die in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 festgelegten Maßnahmen umfassen die Einrichtung von Sperrzonen nach Ausbruch einer Seuche der Kategorie a sowie die vorläufige Reinigung und Desinfektion. Die Angaben zu solchen Maßnahmen sollten im Rahmen der gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 vorgeschriebenen Meldungen innerhalb der Union klarer übermittelt werden.

(5) Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 enthält keinen Eintrag für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland. Aus diesem Grund sollte das Vereinigte Königreich (Nordirland), sofern es für Nordirland relevant ist, in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 aufgeführt werden.

(6) Die Anhänge II und IV der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 sollten entsprechend geändert werden.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge II und IV

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(Stand: 14.07.2022)

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