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Regelwerk, EU 2026, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2026/501 der Kommission vom 5. März 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 in Bezug auf die Meldung gelisteter Seuchen innerhalb der Union, in Bezug auf Regionen in den Mitgliedstaaten für die Zwecke der Meldung und Berichterstattung sowie in Bezug auf Anträge auf Anerkennung des Status "seuchenfrei"

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/501 vom 06.03.2026)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung und mit Durchführungsbestimmungen ... zu VO (EU) 2016/429

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 23 und 40,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) 2016/429 enthält Vorschriften für Tierseuchen, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind, einschließlich Vorschriften für die Meldung von Seuchen und die Berichterstattung darüber, sowie für den Status "seuchenfrei". Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission 2 ergänzt die Verordnung (EU) 2016/429 und enthält Vorschriften für die Meldung von Seuchen und die Berichterstattung darüber sowie für den Status "seuchenfrei". Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 der Kommission 3 enthält Vorschriften über die Bedingungen für die Durchführung der Meldung innerhalb der Union und der Berichterstattung innerhalb der Union sowie über die Informationen und Formate für die Einreichung von Anträgen auf Anerkennung des Status "seuchenfrei".

(2) Die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) (im Folgenden "Infektion mit BTV") und die Infektion mit dem Virus der Epizootischen Hämorrhagie sind vektorübertragene Seuchen und weisen eine ähnliche Epidemiologie auf. Bei beiden handelt es sich um gelistete Seuchen im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 4 Nummer 18 der Verordnung (EU) 2016/429, die den Seuchenpräventions- und -bekämpfungsvorschriften gemäß Artikel 9 der genannten Verordnung unterliegen. Darüber hinaus sind beide im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 4 als Seuchen der Kategorien D und E aufgeführt, nachdem die Infektion mit BTV kürzlich durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/169 der Kommission 5 als Seuche der Kategorien D und E neu eingestuft wurde. Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/169 gilt ab dem 15. Juli 2026.

(3) Gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 müssen beide Seuchen auch unverzüglich innerhalb der Union gemeldet werden. Diese Meldung innerhalb der Union ist jedoch in unterschiedlichen Fällen erforderlich: So müssen Ausbrüche der Infektion mit BTV nur dann unverzüglich innerhalb der Union gemeldet werden, wenn sie in BTV-freien Zonen bestätigt werden, wohingegen Ausbrüche der Infektion mit dem Virus der Epizootischen Hämorrhagie immer unverzüglich innerhalb der Union gemeldet werden müssen. Zur Vereinfachung und angesichts der ähnlichen Epidemiologie beider Seuchen sowie der Unionsvorschriften für beide Seuchen, die in der Verordnung (EU) 2016/429 und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 festgelegt sind, sollten die Fälle, in denen die Infektion mit BTV und die Infektion mit dem Virus der Epizootischen Hämorrhagie der Meldung innerhalb der Union unterliegen, angeglichen werden. Daher sollten Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 und die dazugehörigen Vorschriften in Anhang I der genannten Durchführungsverordnung entsprechend geändert werden.

(4) Angesichts der großen Zahl von Ausbrüchen der Infektion mit BTV und der Infektion mit dem Virus der Epizootischen Hämorrhagie pro Jahr muss die Meldung beider Seuchen innerhalb der Union relevante epidemiologische Informationen enthalten, die als Grundlage für die Maßnahmen der zuständigen Behörden dienen, sowie gleichzeitig nicht zu aufwändig und von den zuständigen Behörden handhabbar sein. Daher werden nur diejenigen Ausbrüche, die aus epidemiologischer Sicht relevant sind, der Meldung innerhalb der Union unterliegen.

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