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Regelwerk, EU 2020, Natur/Tierschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2020/2013 der Kommission vom 21. August 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich technischer Maßnahmen für die Fischerei auf bestimmte Grundfischarten und pelagische Arten in der Nordsee und in den südwestlichen Gewässern

(ABl. L 415 vom 10.12.2020 S. 3)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 4 und Artikel 15 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 14. August 2019 ist eine neue Verordnung (EU) 2019/1241 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen in Kraft getreten. Anhang I enthält eine Liste mit verbotenen Arten, Anhang V besondere Bestimmungen zu den auf regionaler Ebene für die Nordsee ergriffenen technischen Maßnahmen und Anhang VII besondere Bestimmungen zu den auf regionaler Ebene für die südwestlichen Gewässer ergriffenen technischen Maßnahmen.

(2) Mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1241 wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 15 und Artikel 29 zu erlassen, um diese Verordnung zu ändern, indem sie vorsieht, dass die einschlägigen Bestimmungen des Artikels 13 oder der Teile a oder C der Anhänge V bis X auch für die Freizeitfischerei gelten.

(3) Mit Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/1241 wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 29 zur Änderung der Liste verbotener Arten in Anhang I zu erlassen.

(4) Mit Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1241 wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 29 der genannten Verordnung und Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 zu erlassen, um die in den Anhängen der Verordnung (EU) 2019/1241 aufgeführten technischen Maßnahmen, einschließlich bei der Umsetzung der Anlandeverpflichtung, zu ändern, zu ergänzen, aufzuheben oder davon abzuweichen.

(5) Anhang I enthält die Liste der verbotenen Arten. Anhang V und Anhang VII der Verordnung (EU) 2019/1241 enthalten die technischen Maßnahmen für die Nordsee bzw. für die südwestlichen Gewässer.

(6) Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an den Fischereien in der Nordsee. Nach Konsultation des Beirats für die Nordsee und des Beirats für pelagische Arten haben diese Mitgliedstaaten der Kommission am 4. Mai 2020 eine gemeinsame Empfehlung für einen delegierten Rechtsakt vorgelegt.

(7) Belgien, Frankreich, die Niederlande, Portugal und Spanien haben ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an den Fischereien in den südwestlichen Gewässern. Nach Konsultation des Beirats für die südwestlichen Gewässer und des Beirats für pelagische Arten haben diese Mitgliedstaaten der Kommission am 4. Mai 2020 eine gemeinsame Empfehlung für einen delegierten Rechtsakt vorgelegt.

(8) Mit der vorliegenden Verordnung sollen bestehende Bestimmungen über technische Maßnahmen, die bisher im Rahmen der Rückwurfpläne für die Nordsee und die südwestlichen Gewässer angenommen wurden, sowie neu vorgeschlagene technische Maßnahmen in einem einzigen Rechtsakt zusammengefasst werden.

(9) Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen hat der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) die von den regionalen Gruppen vorgelegten Nachweise zur Stützung der in den beiden gemeinsamen Empfehlungen enthaltenen technischen Maßnahmen positiv bewertet 3.

(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen wurden gemäß Artikel 2 Absatz 2, Artikel 10, Artikel 15 und Artikel 18

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